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   OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02   

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https://dejure.org/2003,8268
OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,8268)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.06.2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,8268)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 8 U 85/02 (https://dejure.org/2003,8268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; Risikoverteilung im Überweisungsverkehr; Gefälschter Überweisungsauftrag; Vergleichsunterschriften; Blankettmissbrauch; Ordnungsgemäße Prüfung eines Überweisungsauftrags

  • Judicialis

    DepotG § 7 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 172; ; BGB § 172 Abs. 2; ; BGB § 405

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bank trägt Risiko der Prüfung von Unterschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Wenzel, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 3029).
  • BGH, 30.06.1992 - XI ZR 145/91

    Einstandspflicht für Fälschungsrisiko im Überweisungsverkehr - Sammelüberweisung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW-RR 1992, 1264-1266 = WM 1992, 1392-1395 = ZIP 1992, 1071-1073) gilt grundsätzlich folgendes:.
  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 169/65

    Schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an einen nicht berechtigten Empfänger -

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Im Überweisungsverkehr trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65, NM 1967, 1142; Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 -XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281).
  • BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62

    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Nach den in Analogie, zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen des so genannten Blankettmissbrauchs muss derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68 und 297, 304 f.; 113, 48, 53, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Nach den in Analogie, zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen des so genannten Blankettmissbrauchs muss derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68 und 297, 304 f.; 113, 48, 53, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. vom 1.10.2002, XI ZR 71/02, MDR 2003, 104-107 = ZIP 2002, 2148-2152 = WM 2002, 2344-2348 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 138/84

    Fälschungsrisiko bei Ausführungen von Überweisungen - Übertragbarkeit der

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Im Überweisungsverkehr trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65, NM 1967, 1142; Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 -XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281).
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Die Banken werden im allgemeinen Überweisungsverkehr nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern, (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1986 - II ZR 283/85 = NJW 1987, 317, 318 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.04.1987 - II ZR 101/86

    Rechtsfolgen der für den Geschäftspartner nicht erkennbaren Umwandlung einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Selbst wenn ein solcher "Blankettfall" vorliegen sollte, wäre der Beklagten eine Berufung auf den vom Erblasser geschaffenen Rechtsschein nur dann versagt, wenn sie wegen der vom Landgericht beschriebenen Besonderheiten hätte Nachforschungen bei der Klägerin anstellen müssen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. April 1987 - II ZR 101/86 = NJW 1987, 3124, 3126; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 5 Anm. 2 D).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 93/89

    Bereicherungsausgleich bei gefälschtem Überweisungsauftrag

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.06.2003 - 8 U 85/02
    Im Überweisungsverkehr trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1967 - Ib ZR 169/65, NM 1967, 1142; Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 -XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281).
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