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   OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15   

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OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 (https://dejure.org/2015,27190)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 (https://dejure.org/2015,27190)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15 (https://dejure.org/2015,27190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Prognoseentscheidung bei Bewährungswiderruf wegen neuer Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gravierendes Bewährungsversagen des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gravierendes Bewährungsversagen des Verurteilten; Begehung einer weiteren Straftat zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Teilakt der neuen Tat im Bewährungszeitraum; ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und seine Anforderungen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90
    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Zwar ist in der Regel ein Bewährungswiderruf nach einer inzwischen erfolgten Entlassung aus der Strafhaft in anderer Sache dann nicht geboten, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden (Schönke-Schröder/ Stree-Kinzig StGB 29. Aufl. § 56 f Rn. 17; OLG Düsseldorf StV 1991, 29 und StV 1994, 200).

    Da der Senat den Verurteilten als derzeit bewährungsuntauglich beurteilt und mildere Maßnahmen angesichts des eklatanten Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit und der hierin zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung nicht mehr ausreichen, erscheint der ausgesprochene Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unumgänglich, zumal der Senat im Widerrufsverfahren auch keine vermeidbaren zeitlichen Versäumnisse erheblicher Art zu Lasten des Verurteilten zu erkennen vermag, die einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf StV 1991, 29 f.).

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Der Beginn einer nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängerten Bewährungszeit schließt sich rechnerisch auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

    Dabei hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass sich nach ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung die verlängerte Bewährungszeit - rechnerisch - auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

  • OLG Jena, 06.07.2009 - 1 Ws 251/09

    Beginn der Bewährungszeit bei deren Verlängerung; Verfehlungen im Zeitraum

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Der Beginn einer nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängerten Bewährungszeit schließt sich rechnerisch auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

    Dabei hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass sich nach ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung die verlängerte Bewährungszeit - rechnerisch - auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 27.08.2009 - 1 Ws 409/09

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit: Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Der Beginn einer nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängerten Bewährungszeit schließt sich rechnerisch auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (u.a. Anschluss an OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

    Dabei hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass sich nach ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung die verlängerte Bewährungszeit - rechnerisch - auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 17.08.2005 - 1 Ws 426/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Insofern kommt es auch für die Frage, ob der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein darauf an, ob die milderen Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird und dadurch die nach Maßgabe des § 56 f Abs. 1 StGB widerlegte Aussetzungsprognose wieder hergestellt ist (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 259; a.A. OLG Naumburg StV 2007, 197).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09

    Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

    Auszug aus OLG Bamberg, 24.03.2015 - 22 Ws 19/15
    Insofern kommt es auch für die Frage, ob der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein darauf an, ob die milderen Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird und dadurch die nach Maßgabe des § 56 f Abs. 1 StGB widerlegte Aussetzungsprognose wieder hergestellt ist (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 259; a.A. OLG Naumburg StV 2007, 197).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2020 - 1 Ws 137/20

    Widerruf, Strafaussetzung, Kettenverlängerung, neue Straftaten

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die dem Strafbefehl vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis von einer (ersten) beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 Ws 41/07 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    Dabei schließt sich nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch eine solche nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 20) - rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 10; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 17; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 11; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 3; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 17c; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 42; a. A.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56f Rn. 19: Beginn der weiteren Bewährungszeit "ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses").

    Vielmehr muss der Verurteilte dann zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat damit rechnen, dass diese für das laufende Bewährungsverfahren trotz des Ablaufs der bislang geltenden Bewährungszeit noch Konsequenzen haben könnte (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 - OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 11, 14 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 11 f.; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 14 f.; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 9, 14 f. unter Aufgabe seiner früheren, mit Beschluss vom 30.01.2007 - 1 Ws 41/07, NStZ-RR 2007, 220 f. vertretenen Rechtsauffassung; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 3a; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 44; offen gelassen: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 17; a. A.: KG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 4 ff.).

  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bewährungszeit nach Begehung der Tat nachträglich verlängert wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15), und zwar ungeachtet dessen, dass sich auch eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.08.2005 - Ws 83/05; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09, juris Rn. 10, NStZ-RR 2010, 127; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, OLGSt StGB § 56f Nr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 22.10.1990, 3 Ws 176/90, juris Rn. 7, NStZ 1991, 206; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 Ws 742/18, juris Rn. 12).
  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

    Eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur rückwirkend zeitlich unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.08.2009 - 1 Ws 409/09 = OLGSt StGB § 56f Nr. 51 [in Abkehr von OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Ws 259/06]; OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 Ws 67/19 = OLGSt StGB § 57 Nr. 6; siehe auch KG, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 Ws 20/16; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 u. OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, sämtliche bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 127; Fischer StGB 68. Aufl. § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 Ws 742/18, [bei juris]).

    a) Nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich zwar, wie ausgeführt, die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an, dennoch rechtfertigen aber Straftaten, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht, weil der Verurteilte insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der Rückrechnung tatsächlich nicht unter offener Bewährung stand (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 bei juris, MüKoStGB/Groß/Kett-Straub 4. Aufl. § 56f Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 2 Ws 59/17

    Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung: Ordnungsgemäße

    Auch wenn sich die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt, rechtfertigen Straftaten, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl nicht, denn der Verurteilte stand insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der späteren Rückwirkung tatsächlich nicht unter offener Bewährung (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 Ws 19/15 -, juris; KG Berlin a.a.O.; OLG Jena a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

    Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach wiederholter Prüfung auch weiterhin nicht die in jüngerer Zeit vom Oberlandesgericht München (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - Az.: 2 Ws 130/20 -, juris) erneut vertretene gegenteilige Ansicht, dass der Verlängerungszeitraum erst "ex nunc" mit dem Erlass der Verlängerungsentscheidung beginne, (wie hier: vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021 - Az.: 1 Ws 477/21 -, juris; HansOLG Bremen, Beschluss vom 20. September 2019 - Az.: 1 Ws 67 - 69/19 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018 - Az.: 5 Ws 78/18 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - Az.: 1 Ws 20/16 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - Az.: 1 Ws 451/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az.: 3 Ws 386/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - Az.: 22 Ws 19/15 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, juris; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 42; a.A. Kinzig in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl., § 56f Rdnr. 19 mit umfangreicher Fundstellenangabe zu beiden Auffassungen).
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