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   OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04   

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https://dejure.org/2005,24463
OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04 (https://dejure.org/2005,24463)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 4 U 135/04 (https://dejure.org/2005,24463)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - 4 U 135/04 (https://dejure.org/2005,24463)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Konstanz, 16.06.2000 - 3 O 241/00
    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    soweit lediglich die Ausführungen des Landgerichts Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] zitiert werden, ohne auf die anders lautende Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 10.2.2002 in Sachen Gut zum Leben ./. Junge Union, Stadtverband Neu-Isenburg - 12 U 179/98, hingewiesen wird,.

    Hieran anknüpfend hat die Beklagte das im gegenständlichen Urteil des LG Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] vom 16.6.2000 (Anlage K 11, dort S. 11 Mitte) festgehaltene Geständnis der dortigen Klageparteien aufgegriffen und sich zu eigen gemacht; wonach "die Mitglieder des Trägervereins der Holdinggesellschaft direkte finanzielle Spenden an die Glaubensgemeinschaft leisten." Klägerbevollmächtigte in jenem Prozess vor dem Landgericht Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] waren die Rechtsanwälte Dres.

    Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Bl. 162 d.A.) wird die vom Landgericht Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] festgestellte Spendenpraxis nunmehr auch von den Klägern konzediert (vgl. Schriftsatz vom 6.7.04, S. 11 - Bl. 218 d.A.).

    Was die Berufung hieran auszusetzen hat, verträgt sich zudem nicht mit dem Standpunkt, den die dortigen Klageparteien in dem erwähnten Rechtsstreit vor dem Landgericht Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] eingenommen haben.

    Die "Bundgemeinde" ist unstreitig ein Anlaufschwerpunkt der sonstigen Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft; im Tatbestand des - im Artikel vom 5.1.2002 (Anl. K 10) erläuterten - Urteils des Landgerichts Konstanz [[ 3 O 241/00 ]] vom 16.6.2000 - unstreitiger Sachverhalt - wird sie als der der "Leitungskreis" der GUL angeführt (vgl. K 11, dort S. 3).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Nach der Beweisregel des § 186 StGB ist der Anspruchssteller allerdings erst dann für die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptujig voll beweisbelastet, nachdem der Gegner in der Wahrheitsfrage ein "non liquet" erreicht und sein berechtigtes Interesse an der Äußerung nachgewiesen hat (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1985, 1621, 1622; 1987, 2225, 2226).

    Es ist das Resultat wertenden Betrachtung, wenn bestimmte Wirklichkeitsausschnitte - noch dazu plakativ und/oder bildhaft wie hier - in einen übergreifenden Ordnungs- bzw.Strukturzusammenhang gestellt werden (vgl. auch BGH NJW 1987, 2225, 2227).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Soweit die Kläger - ohnehin nur andeutungshaft - das Vorliegen "versteckter" Tatsachenbehauptungen in den Raum stellen, ist diese Ansicht bereits unvereinbar mit dem Grundsatz, dass bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungsmöglichkeiten der rechtlichen Beurteilung derjenige Erklärungswert zugrunde zu legen ist, der dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BGHZ 139, 95, 103 f.; BGH NJW 2004, 598, 599; ferner Senatsbeschluss vom 2.4.04 - 4 W 35/04 - in einem u.a. vom klagenden Verein angestrengten Eilverfahren).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Denn bei einer derart engen Verknüpfung von Tatsachenmitteilung und Werturteil darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein isoliertes Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1996, 1131, 1133).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Soweit die Kläger - ohnehin nur andeutungshaft - das Vorliegen "versteckter" Tatsachenbehauptungen in den Raum stellen, ist diese Ansicht bereits unvereinbar mit dem Grundsatz, dass bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungsmöglichkeiten der rechtlichen Beurteilung derjenige Erklärungswert zugrunde zu legen ist, der dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BGHZ 139, 95, 103 f.; BGH NJW 2004, 598, 599; ferner Senatsbeschluss vom 2.4.04 - 4 W 35/04 - in einem u.a. vom klagenden Verein angestrengten Eilverfahren).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Das unvoreingenommene Durchschnittspublikum, auf dessen Verständnis vom Gesamteindruck einer Aussage abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 45, 296, 304; 95, 212, 215), konnte deshalb nicht umhin, auch die hier umstrittene - folgerichtig im letzten Absatz stehende - Äußerung auf die dargelegte leitmotivartige Gedankenführung zu beziehen.
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Ein dahingehender Aussagecharakter, bei dem die Diffamierung der Betroffenen im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden sollen (Vgl. hierzu BGHZ 143, 199),.
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Nach der Beweisregel des § 186 StGB ist der Anspruchssteller allerdings erst dann für die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptujig voll beweisbelastet, nachdem der Gegner in der Wahrheitsfrage ein "non liquet" erreicht und sein berechtigtes Interesse an der Äußerung nachgewiesen hat (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1985, 1621, 1622; 1987, 2225, 2226).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Auch bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil kommt es bei der Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung darauf an, wie sie unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs vom unvoreingenommenen Durchschnittspublikum verstanden wird; hierbei sind insbesondere der Kontext und etwaige sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 279, 281).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.02.2005 - 4 U 135/04
    Das unvoreingenommene Durchschnittspublikum, auf dessen Verständnis vom Gesamteindruck einer Aussage abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 45, 296, 304; 95, 212, 215), konnte deshalb nicht umhin, auch die hier umstrittene - folgerichtig im letzten Absatz stehende - Äußerung auf die dargelegte leitmotivartige Gedankenführung zu beziehen.
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02

    Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

  • OLG Hamburg, 10.02.1982 - 3 W 12/82

    Antrag eines Betriebsratsvorsitzenden auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung

  • OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74

    Rechtsschutzinteresse bei weit zurückliegendem Sachverhalt; Einordnung eines

  • VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    "Der Verwaltungsgerichtshof lässt - jedenfalls was die Äußerung der Frau ****** "Ich bin das absolute Gesetz selbst" betrifft - offen, ob der Kläger prozessführungsbefugt bzw. aktiv legitimiert ist (kritisch hierzu OLG Bamberg vom 13.12.2004 Az. 4 U 135/04); denn die Berufung ist jedenfalls in der Sache unbegründet.
  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 7 B 03.1369

    Kritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche

    Der Verwaltungsgerichtshof lässt - jedenfalls was die Äußerung der Frau Wittek "Ich bin das absolute Gesetz selbst" betrifft - offen, ob der Kläger prozessführungsbefugt bzw. aktiv legitimiert ist (kritisch hierzu OLG Bamberg vom 13.12.2004 Az. 4 U 135/04); denn die Berufung ist jedenfalls in der Sache unbegründet.
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