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   OLG Bamberg, 29.07.2004 - 1 U 44/04   

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https://dejure.org/2004,11881
OLG Bamberg, 29.07.2004 - 1 U 44/04 (https://dejure.org/2004,11881)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 U 44/04 (https://dejure.org/2004,11881)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 1 U 44/04 (https://dejure.org/2004,11881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgängigmachung einer Scheckbelastung bei Gutschrift des Betrages auf einem anderen Konto; Gutgläubigkeit einer Bank bezüglich eines gefälschten Indossaments; Überprüfungspflicht einer Bank bei disparischen Schecks im internationalen Zahlungsverkehr; Erkundigung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 990; ; BGB § 989; ; BGB § 932 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 990; BGB § 989; BGB § 932 Abs. 2; BGB § 254
    Schadenersatz gegen Bank wegen Einlösung eines abhanden gekommenen und von einem Nichtberechtigten eingereichten Verrechnungsscheck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97

    Verrechnungsschecks dürfen mit einfachem Brief versandt werden

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2004 - 1 U 44/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16.06.1998, XI ZR 254/97; BGHZ 139, 108-110) begründet es kein Mitverschulden am Abhandenkommen eines Schecks auf dem Postwege, wenn der Aussteller den Scheck mit einfachem Brief übermittelt.
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

    Mitverschulden des Kontoinhabers bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2004 - 1 U 44/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.09.2003, XI ZR 232/02 = NJW-RR 2004, S. 45, 46) hat eine Bank trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredlicher Weise erlangt worden sein.
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