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   OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18   

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OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18 (https://dejure.org/2018,38330)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2018 - 8 U 73/18 (https://dejure.org/2018,38330)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 8 U 73/18 (https://dejure.org/2018,38330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensvertrag; Verbraucherhandeln; gewerbliche Tätigkeit; Darlegungs- und Beweislast; Gerichtsstandsvereinbarung; Widerruf

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Rückzahlung überzahlter Beträge auf ein Darlehen gegenüber einem in Luxemburg ansässigen Darlehensgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Auch zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO sieht der EuGH bezüglich des dort verwandten Begriffs des "Ausrichtens" als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09).

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505; BGH WM 2016, 1840).

    Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben.

    17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO bezweckt den Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin T., Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, P. und Hotel A., juris Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-585/08

    Pammer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 -

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Auch zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) EuGVVO sieht der EuGH bezüglich des dort verwandten Begriffs des "Ausrichtens" als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09).

    Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben.

    17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO bezweckt den Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwältin T., Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, P. und Hotel A., juris Rn. 64).

  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 9/11

    Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Der sich auf ein Verbraucherhandeln berufenden Vertragspartei obliegt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verbraucherzweck den Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH NJW 2012, 1817; BGH, IPRax 2017, 617).

    Den vorgenannten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast stehen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 28.02.2012, Az.: XI ZR 9/11 (abgedr. in NJW 2012, 1817) entgegen.

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Deshalb ist nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505; BGH WM 2016, 1840).

    Die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten auch auf in Deutschland wohnhafte Privatkunden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09; EuGH, NJW 2011, 505; BGH, WM 2016, 1840; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 24) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig geblieben.

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Dieser Verordnungssystematik folgend führt auch der EuGH in seinem Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14 - zu Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO aus, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht.

    Die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme auch kaufmännisch tätig war, vermag jedoch ein Handeln als Verbraucher von vornherein nicht auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 03. September 2015 - Az.: C-110/14).

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16

    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Der sich auf ein Verbraucherhandeln berufenden Vertragspartei obliegt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verbraucherzweck den Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH NJW 2012, 1817; BGH, IPRax 2017, 617).

    (so auch schon in Beschluss v. 13.10.2016, IPRax 2017, 617).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 09. November 2010 - Az.: C-137/08 (abgedr. in EuZW 2011, 27) ausdrücklich die Verpflichtung nationaler Gericht hervorgehoben, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, falls dies zu bejahen ist, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist.
  • OLG Frankfurt, 30.07.2012 - 11 AR 132/12

    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Dies gilt etwa auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist (BGH NJW-RR 2013, 1399 f.; OLG Frankfurt ZIP 2013, 387 f.; Staudinger-Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Neubearbeitung 2016, Rn. 160).
  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Dies gilt etwa auch dann, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist (BGH NJW-RR 2013, 1399 f.; OLG Frankfurt ZIP 2013, 387 f.; Staudinger-Hausmann, Verfahrensrecht für internationale Verträge, Neubearbeitung 2016, Rn. 160).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18
    Schließlich muss der Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EuGVVO gehören (vgl. EuGH NJW 2015, 1581 ff.).
  • LG Schweinfurt, 27.03.2018 - 24 O 309/17

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 Brüssel

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Bamberg, Urt. v. 31. Oktober 2018, 8 U 73/18, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, juris Rn. 9) stellt zwar eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken auch dann eine Verbrauchersache dar, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist.
  • LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung,

    Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (OLG Bamberg Urt. v. 31.10.2018 - 8 U 73/18, BeckRS 2018, 29192 Rn. 22; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2).

    Eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken stellt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 17 ff. EuGVVO dar (OLG Bamberg Urt. v. 31.10.2018 - 8 U 73/18, a.a.O.).

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