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   OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04   

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OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04 (https://dejure.org/2005,10376)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 (https://dejure.org/2005,10376)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 2 U 3/04 (https://dejure.org/2005,10376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Bundesberggesetz

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BrbgStrG § 8; ; BbergG § 84; ; BbergG § 87; ; BbergG § 87 Abs. 2; ; BbergG § 87 Abs. 2 Nr. 2; ; BbergG § 124; ; TKG § ... 6 Abs. 1 Nr. 1; ; TKG §§ 50 ff; ; TKG § 50 Abs. 1; ; TKG § 50 Abs. 2; ; TKG § 50 Abs. 2 Satz 1; ; TKG § 50 Abs. 3 Satz 1; ; TKG § 52; ; TKG § 52 Abs. 3; ; TKG § 53; ; TKG § 53 Abs. 1; ; TKG § 53 Abs. 2; ; TKG § 53 Abs. 3; ; TKG § 55; ; TKG § 55 Abs. 1; ; TKG § 56; ; TKG § 56 Abs. 1; ; TKG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; TKG § 56 Abs. 5; ; TKG §§ 68 ff; ; ZPO § 147; ; ZPO § 301 Abs. 1; ; ZPO § 304 Abs. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ; GVG § 17 a Abs. 2; ; GVG § 17 a Abs. 3; ; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; TWG § 6; ; FStrG § 8 Abs. 1; ; FStrG § 8 Abs. 10; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 53 Abs. 3 § 56
    Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass Wegeänderungen oder -einziehungen nicht in erster Linie durch Interessen des Wegeunterhaltspflichtigen motiviert sind, sondern auch durch Interessen eines Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 329/52
    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207) unter Geltung des Telegraphenwegegesetzes (TWG) entschieden, dass bei der Verlegung eines öffentlichen Weges die Bundespost die Kosten der Verlegung der Fernsprechleitung nicht in entsprechender Anwendung des § 6 TWG von der Eigentümerin einer Braunkohlengrube, die die Wegeverlegung im eigenen Interesse angeregt habe, ersetzt verlangen könne.

    Insoweit haben die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem bereits zitierten Urteil vom 23.12.1953, VI ZR 329/52 (Verkehrsblatt 54, 207), auch wenn diese zum Telegraphenwegegesetz (TWG) ergangen sind, nach wie vor Bestand.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner am 23.12.1953 verkündeten Entscheidung VI ZR 329/52 zu der Problematik, ob das TKG eine abschließende Regelung darstelle, nicht ausdrücklich Stellung genommen, allerdings hat er auch geprüft, ob Ansprüche nach dem allgemeinen Berggesetz und nach dem Aufopferungsanspruch im Sinn der §§ 74, 75 Einl. ALR in Betracht kommen könnten (und solche verneint).

    Gegen das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs spricht zunächst, dass die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte bereits eingezogen war und daher ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung gar nicht mehr bestand ( § 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ).

    e) Der Klägerin stehen im Übrigen schon deshalb keine Ansprüche nach § 124 BBergG zu, da die Straße im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die Beklagte - wie ausgeführt - bereits eingezogen war, ein Recht der Klägerin zu dessen Benutzung nicht mehr bestand (§ 53 Abs. 2 TKG; so zum TWG: BGH, Urt. vom 23.12.1953, Az.: VI ZR 329/52, S. 13 unter IV.; insoweit unveröffentlicht ) und sie deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Trägerin einer öffentlichen Verkehrsanlage war.

  • RG, 16.03.1932 - IX 504/31

    Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    In der Rechtsprechung wurden entsprechende Ansprüche verneint (vgl. RGZ 136, 26 ff.).

    Sache der zuständigen Behörde war es daher im vorliegenden Fall, zu prüfen, ob die öffentlichen Belange die Einziehung des Weges rechtfertigten (so schon RGZ 136, 26 ff. 31/32).

    Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Vorschriften des früher geltenden Telegraphenwegegesetzes (TWG) abschließend waren, sodass jeder Anspruch auf Erstattung von Verlegekosten auch gegen einen Dritten ausgeschlossen war (RGZ 136, 26).

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2000 (BGH NJW 2000, 1720 ff.) hinzuweisen.

    Auch soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.01.2000, Az.: III ZR 110/99) eine Gesamtbetrachtung der hier maßgeblichen Vorgänge, d. h. der (Teil-) Entwidmung und des sich ihr anschließenden freihändigen Verkaufs an die Klägerin, für erforderlich hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Nach dieser Ansicht soll das gesetzliche Schuldverhältnis insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beinhalten, die sich in Fällen der Einziehung auf Drittveranlassung dahin konkretisiere, dass der Baulastträger den Nutzungsberechtigten von den durch den begünstigten Dritten letztlich verursachten Verlegekosten freizustellen hat (Schmidt, ArchivPF 1994, 140[141], Anm. zu BGHZ 125, 56 ff; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 53, Rn. 11).

    Bei der Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien handelt es sich somit um eine untergeordnete Nutzungsart, die dem vorrangigen Widmungszweck des Verkehrsweges in allen Konfliktfällen zu weichen hat (vgl. VGH Kassel, Urt. vom 24.07.1997, Az.: 11 UE 2910/94, juris Nr.: MWRE 1121097000) Konsequenterweise ist die Telekommunikationslinie in diesen Fällen daher gemäß § 1004 BGB zu entfernen, wenn der Eigentümer des Grundstücks dies verlangt (vgl. BGHZ 125, 56 ff., Urt. v. 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92 ) .

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Sie begründet zwischen dem Baulastträger und dem Lizenznehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des TKG, das einen Rückgriff auf allgemeine Regelungen des allgemeinen Straßenrechts ausschließt und sich damit sowohl von der Sondernutzung i. S. von § 8 Abs. 1 FStrG als auch von der privatrechtlich ausgestalteten Benutzung i. S. des § 8 Abs. 10 FStrG deutlich abhebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, 4 A 27.98, BVerwGE 109, 192;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2003, Az.: 5 S 748/02, juris - Nr.: MWRE 109610300).

    Maßgebend für die Einziehung der Straße/des Weges ist demgegenüber die von der Behörde nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von dem Interesse und dem Antrag eines Dritten zu treffende Entscheidung über die Entwidmung, auch wenn die dritte Tatbestandsalternative des § 53 Abs. 1 TKG ("beabsichtigte Änderung") ein subjektives Element enthält (so bereits RG und BGH jeweils a.a.O.; offengelassen insoweit vom BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, Az.: 4 A 27/98; juris-Nr.: WBRE 41000587).

  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen habe an der öffentlich-rechtlichen Natur der Folgekostennormen nichts geändert (BGH, Beschluss vom 27.01.2005, III ZB 47/04, a. A.: Beck'scher TKG Kommentar/Schütz, 2. Aufl. § 56 Rn. 36, S. 1086, der für die nach § 56 TKG normierten Leistungs- und Kostenersatzansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hält).

    Der Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht für Telekommunikationslinien nach §§ 50 ff TKG in bewusster Abweichung von dem privatrechtlichen Regime der Infrastruktur anderer Versorger öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das Recht zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationszwecke für ein unverzichtbares Mittel des Bundes zur Erfüllung seiner Pflicht, eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, hielt (Begründung des Gesetzesentwurfs des TKG, a.a.O., S. 48; BGH, Beschluss vom 27.01.2005, III ZB 47/04).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 5 S 748/02

    Verkehrswegeänderung - Präklusion eines Nutzungsberechtigten einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Sie begründet zwischen dem Baulastträger und dem Lizenznehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des TKG, das einen Rückgriff auf allgemeine Regelungen des allgemeinen Straßenrechts ausschließt und sich damit sowohl von der Sondernutzung i. S. von § 8 Abs. 1 FStrG als auch von der privatrechtlich ausgestalteten Benutzung i. S. des § 8 Abs. 10 FStrG deutlich abhebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, 4 A 27.98, BVerwGE 109, 192;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2003, Az.: 5 S 748/02, juris - Nr.: MWRE 109610300).
  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Es ist funktional auf die Unterbringung von Telekommunikationslinien beschränkt (vgl. BVerwGE 64, 176/182; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 50, Rn. 33 m.w. Nw; ).
  • FG Saarland, 27.11.1985 - 218/78
    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler gebührt daher der Vorrang vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am Fortbestand seiner Anlagen (BVerwG NVwZ 1987, 88; Beck'scher TKG Kommentar-Schütz, 2. Aufl. § 53 Rn. 1 S. 1057).
  • VGH Hessen, 24.07.1997 - 11 UE 2910/94

    Klagebefugnis des Landes Hessen als Straßenbaulastträger gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
    Bei der Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien handelt es sich somit um eine untergeordnete Nutzungsart, die dem vorrangigen Widmungszweck des Verkehrsweges in allen Konfliktfällen zu weichen hat (vgl. VGH Kassel, Urt. vom 24.07.1997, Az.: 11 UE 2910/94, juris Nr.: MWRE 1121097000) Konsequenterweise ist die Telekommunikationslinie in diesen Fällen daher gemäß § 1004 BGB zu entfernen, wenn der Eigentümer des Grundstücks dies verlangt (vgl. BGHZ 125, 56 ff., Urt. v. 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92 ) .
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 313/98

    Kosten einer Kabeltragwanne für Fernmeldekabel

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

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