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   OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08   

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OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08 (https://dejure.org/2009,12794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 4 U 114/08 (https://dejure.org/2009,12794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - 4 U 114/08 (https://dejure.org/2009,12794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierende Bank; Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

  • Judicialis

    HwiG § 3; ; BGB § 195 n.F.; ; BGB § ... 199; ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.; ; BGB § 607 a.F.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 4 Satz 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 18 Satz 2; ; HypBG § 11; ; HypBG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierende Bank; Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - (unter A I. 1.a)) ausgeführt hat, gilt dies sowohl für die nach dem Klägervortrag fehlende Aufklärung in Bezug auf die Bedeutung des Disagios oder die Zinssubventionierung durch die A... AG - hier wird der fehlende Zuschnitt des Vortrags auf den konkreten Streitfall offenbar, denn die A... AG war vorliegend nicht an dem Verkauf beteiligt - als auch für die angeblich fehlende Aufklärung über Nachteile der Kombination eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander anzusparenden Bausparverträgen.

    Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 (dort S. 21, Bl. 1666 d.A.) vorgetragen haben, "Mietpoolausschüttungen erhalten sie nicht", ist dieses Sachvorbringen (im Präsens) unerheblich, weil - wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit den Klägern nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mietpoolergebnisse herangezogen werden können.

    Auch insoweit fehlt es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - bereits an einem hinreichend präzisen Vortrag der Kläger zur Höhe der angeblich verstecken Innenprovisionen.

    Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in den hier beispielhaft eingereichten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen von denjenigen in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ).

    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Hierzu hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt, dass allein die Umstände, die ein systematisches, institutionelles Zusammenwirken der Beklagten mit der A... AG als Verkäuferin und der H...-Gruppe als Vermittler und Verwalter der Mietpoolgemeinschaften begründen, insbesondere die Finanzierung einer Vielzahl von Eigentumswohnungskäufen in demselben Objekt, die Ausstattung der Vermittler mit Anträgen auf Abschluss der Darlehens- und Bausparverträge oder das Abhängigmachen der Auszahlung des Darlehens von dem Beitritt zu dem Mietpool, für eine nach außen erkennbare Übernahme von über die Finanzierung hinausgehenden Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers durch die Beklagten nicht ausreichen.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05) -, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank kommt hinzu, dass dann, wenn die Angaben objektiv evident so grob falsch waren, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen, eine Beweislastumkehr zugunsten des Kreditnehmers dahin eingreift, dass die Kenntnis der Bank vermutet wird (dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 50 ff.).

    Eine Aufklärungspflicht über eine im Kaufpreis verdeckte Innenprovision bestünde nach alledem nur dann, wenn diese mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Eigentumswohnung, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung ihres Kunden durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. nur: BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06 -).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04) entschieden, dass ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und des § 607 BGB a.F. auch dann zu bejahen ist, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt wird, es sei denn der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) kein verbundenes Geschäft.

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05) -, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.

    Der effektive Jahreszins ist indes nicht fehlerhaft angegeben, weil die Beiträge zu den Ansparleistungen auf Bausparverträge in den effektiven Jahreszins nicht einzurechnen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) .

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Dass mit dem Beitritt zu dem konkreten Mietpool bezogen auf die ...straße 13 in B... den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannte spezifische Gefahren verbunden waren, wie etwa eine Überschuldung des Mietpools oder eine bereits notwendig gewordene Darlehensgewährung, für die die Kläger hätten haften müssen (BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), oder für systematisch überhöhte Ausschüttungen haben die Kläger - auch in diesem Rechtsstreit - nicht vorgetragen.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04) entschieden, dass ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und des § 607 BGB a.F. auch dann zu bejahen ist, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt wird, es sei denn der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

    Insoweit ist bedeutungslos, ob - wie die Kläger meinen - der Darlehensvertrag und der finanzierte Kauf von Wohnungseigentum ein verbundenes Geschäft darstellen, denn die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -).

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    d) sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet (zuletzt BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06).

    Eine Aufklärungspflicht über eine im Kaufpreis verdeckte Innenprovision bestünde nach alledem nur dann, wenn diese mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Eigentumswohnung, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung ihres Kunden durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. nur: BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06 -).

  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Hierzu haben die Kläger - trotz der unmissverständlichen Rügen der Beklagten bereits in erster Instanz, der Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil und der den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus diversen Berufungsverfahren bekannten Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 16. Januar 2008 - 4 U 145/06 -) nicht einmal ansatzweise dargetan.

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 318/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - und 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06).

    Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt die Kenntnis der Kläger von etwaigen Differenzen zwischen den angekündigten und den tatsächlichen Mietpoolausschüttungen aus den jährlichen Mietpoolabrechnungen nicht den Schluss auf eine Kenntnis der Kläger von allen eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründenden Umständen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06 -).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Einen Gesamtvergleich, der auch die Vorteile des Kombinationsmodells einbezog, wie vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03 -) zu Recht gefordert, stellten sie hingegen nicht an.
  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
    Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in den hier beispielhaft eingereichten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen von denjenigen in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ).
  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 17/04

    Berechnung des effektiven Jahreszinses für ein durch eine

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06

    Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 24 U 89/06

    Verfahrensrecht - Erstmals in 2. Instanz gestellter Hilfsantrag: Entscheidung?

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

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