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   OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 7 U 246/97   

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https://dejure.org/1998,12823
OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 7 U 246/97 (https://dejure.org/1998,12823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.1998 - 7 U 246/97 (https://dejure.org/1998,12823)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 1998 - 7 U 246/97 (https://dejure.org/1998,12823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Umwandlung; Zulässigkeit einer auf ein Drittrechtsverhältnis bezogenen Feststellungsklage; Verwirkung der Klagefrist drei Jahre nach Eintragung der neuen Gesellschaft; Unzumutbarkeit der Rückumwandlung für die Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Cottbus - 3 O 3/97
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 7 U 246/97

Papierfundstellen

  • NZG 1999, 222
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1997 - LwZR 1/97

    Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen

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  • BGH, 02.03.1995 - LwZB 9/94

    Anfechtung von Entscheidungen auf Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen nach

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  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 77/95

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ausschließung eines Genossenschafts-Mitglieds

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  • BGH, 18.03.1996 - II ZR 10/95

    Gesellschaftszweck von Bauherrengemeinschaften

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  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 285/98

    Zusammenschluß von LPG

    Das Berufungsgericht (Urt. abgedr. in NZG 1999, 222) hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin etwaige Ansprüche aus ihrer Mitgliedschaft in der früheren LPG oder aus ihrer Stellung als stille Gesellschafterin der Beklagten dadurch verwirkt habe, daß sie im Mai 1992 den Anteilschein unterschrieben, ihren Anteil an der stillen Beteiligung an die Beklagte abgetreten und im Jahre 1994 den Auszahlungsbetrag von der Beklagten entgegengenommen habe, ohne bis zur Klageerhebung im Januar 1997 die Wirksamkeit der Umwandlung in Frage gestellt oder Einwendungen gegen die Höhe der "Abfindung" erhoben zu haben.
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