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   OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06   

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https://dejure.org/2006,15590
OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06 (https://dejure.org/2006,15590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2006 - 10 UF 45/06 (https://dejure.org/2006,15590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2006 - 10 UF 45/06 (https://dejure.org/2006,15590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich einer Anwartschaft auf eine Leibrente durch erweitertes Splitting im Rahmen des Versorgungsausgleiches; Übertragung angleichungsdynamischer und nichtangleichungsdynamischer Anwartschaften; Verwertbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Alterversorgung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 621 e; ; ZPO § 629 a Abs. 1; ; BGB § ... 1587 a Abs. 1; ; BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b; ; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2; ; BGB § 1587 b Abs. 5; ; BGB § 1587 b Abs. 6; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b; ; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; FGG § 53 b Abs. 1; ; BetrAVG § 1 b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erst bei Unverfallbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 30.03.2000 - 10 UF 221/98

    Zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06
    Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06
    Da die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nach alledem noch nicht unverfallbar ist und somit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht unterliegt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dann, wenn eine solche Altersversorgung, wie vorliegend, als Direktversicherung abgeschlossen worden ist, die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrages tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 192).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06
    Dies gilt auch, wenn das noch verfallbare Anrecht nicht beim Ausgleichspflichtigen, sondern beim Ausgleichsberechtigten besteht (BGH, FamRZ 1982, 899, 907; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 183).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Umwertung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06
    Da die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nach alledem noch nicht unverfallbar ist und somit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht unterliegt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dann, wenn eine solche Altersversorgung, wie vorliegend, als Direktversicherung abgeschlossen worden ist, die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrages tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 192).
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