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   OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15   

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https://dejure.org/2016,41369
OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15 (https://dejure.org/2016,41369)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 357/15 (https://dejure.org/2016,41369)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 2016 - 4 U 357/15 (https://dejure.org/2016,41369)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 5 U 34/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49; OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

    Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der mit dem klägerseits in Bezug genommenen Urteil vom 11.03.2010 (5 U 34/09 - Rn. 49) in einer entsprechenden Konstellation die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht hat, hat sich mit der Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gar nicht befasst.

  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 272/85

    Klage auf Rückzahlung eines ausgekehrten Versteigerungserlöses - Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    36 Zwar kann eine Vollstreckungsgegenklage dann, wenn - wie hier - die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel im Verlaufe des Rechtsstreits durch Befriedigung des Gläubigers beendet wird, geändert und als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage (vgl. nur: BGH Urteil vom 25.02.1988 - III ZR 272/85 - Rn. 12) fortgeführt werden.

    Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre; anderenfalls wäre die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH Urteil vom 25.02.1988 - III ZR 272/85 - Rn. 12).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Darauf, dass den Klägern dieser Einwand - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann nicht zustünde, wenn sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten, weil die in beiden Darlehensverträgen enthaltenen "weiten" Sicherungsabreden dahin auszulegen wären, dass auch die Ansprüche der Beklagten aus den Rückabwicklungsverhältnissen durch die Grundschuld gesichert sein sollten, und sich daran - wie die Kläger im Ansatz zutreffend erkannt haben - nur etwas ändern könnte, wenn sie auch die Sicherungsabreden wirksam widerrufen hätten (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04), kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Diese Konstellation entspricht mithin derjenigen, für die der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.11.2015 (I ZR 168/14 - Rn. 29) die Anwendbarkeit des § 312 b BGB, wenn auch für einen als Sicherheit erklärten Schuldbeitritt, verneint hat.
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Einen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten, d.h. nur in der Formulierung von dem vorliegenden geringfügig abweichenden, Antrag hat der BGH jedoch - mit überzeugenden Erwägungen - mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses als unzulässig erachtet (Versäumnisurteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13 - Rn. 7).
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 406/13

    Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Insoweit hält der Senat - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Kläger in den Schriftsätzen vom 11.12.2015 und 26.01.2016 - an der im Beschluss vom 18.11.2015 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.05.2015 - XI ZR 406/13) vertretenen Auffassung fest.
  • OLG Schleswig, 21.05.2015 - 5 U 207/14

    Kündigung eines Bankdarlehens wegen Zahlungsverzuges: Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Auch der Sichtweise des Schleswig-Holsteinischen OLG in der von der Beklagen zitierten Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 207/14 - folgt der Senat nicht; § 497 Abs. 1 S. 3 BGB ermöglicht es dem Darlehensgeber lediglich, einen höheren (Verzugs-)schaden nachzuweisen.
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Die von ihnen in Bezug genommene Entscheidung des BGH (VII ZR 122/06) vom 12.04.2007 betrifft eine Widerrufsbelehrung zu einem Haustürgeschäft und die dazu getroffene gesetzliche Regelung in § 312 Abs. 2 BGB, wonach auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen war.
  • OLG Rostock, 29.06.2010 - 3 U 65/10

    Klageziel einer Vollstreckungsabwehrklage nach Befriedigung des Gläubigers im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO (vgl. nur: Brandenburgischen Oberlandesgerichts, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2010 - 5 U 34/09 - Rn. 49; OLG Rostock Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 65/10 - Rn. 24 m.w.N), die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.2016 - 4 U 357/15
    In seinen Entscheidungen vom 26.09.2006 (XI ZR 358/04) und vom 16.05.2006 (XI ZR 400/03) habe der BGH explizit auf das Erfordernis eines gesonderten Widerrufs der Sicherungsabrede hingewiesen; das Widerrufsrecht ergebe sich hier aus den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

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