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   OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13   

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https://dejure.org/2013,34711
OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13 (https://dejure.org/2013,34711)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2013 - 1 W 32/13 (https://dejure.org/2013,34711)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - 1 W 32/13 (https://dejure.org/2013,34711)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 06.11.2012 - 15 U 97/12

    Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller selbst und zutreffend die Äußerung als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung, für die sich die Frage des Vorliegens einer Schmähkritik stellen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.11.2012, 15 U 97/12, Rdnr. 99, zitiert nach juris), einordnet.
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 13 U 178/11

    Unterlassungsansprüche unter Rechtsanwälten hinsichtlich in einem Zivilprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Nach der Beendigung des Verfahrens ist eine Rechtsverfolgung zwar zulässig; das Gebot des Schutzes einer funktionierenden Rechtspflege führt jedoch dazu, dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht werden kann, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2013, 13 U 178/11, Rdnr. 21, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 22.12.2011 - 5 U 1348/11

    Mit Aktenklammern in der Jackentasche die Ladenkasse passiert

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Vielmehr sind im Rahmen der erlaubten Auseinandersetzung in einem förmlichen Verfahren auch derartige Äußerungen grundsätzlich hinzunehmen (Senat a. a. O.; OLG Koblenz NJW-RR 2012, 600, 601; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 37).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr einer Auseinandersetzung in der Sache dient und - bei aller Schärfe und Schonungslosigkeit - noch sachbezogen ist, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Person jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik herabgewürdigt und gleichsam an den Pranger gestellt wird, mithin die Äußerung auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft (BVerfGE 93, 266, 293 f.; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2000, 3421).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr einer Auseinandersetzung in der Sache dient und - bei aller Schärfe und Schonungslosigkeit - noch sachbezogen ist, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Person jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik herabgewürdigt und gleichsam an den Pranger gestellt wird, mithin die Äußerung auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft (BVerfGE 93, 266, 293 f.; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2000, 3421).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13
    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr einer Auseinandersetzung in der Sache dient und - bei aller Schärfe und Schonungslosigkeit - noch sachbezogen ist, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Person jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik herabgewürdigt und gleichsam an den Pranger gestellt wird, mithin die Äußerung auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft (BVerfGE 93, 266, 293 f.; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2000, 3421).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2020 - 1 W 5/20
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2019, Az.: 1 U 15/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20

    Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Auch nach der Beendigung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Sachbezug vorliegt (Senat, Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2013, 13 U 178/11, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 1 U 15/19

    Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2012, 1659 Rn. 7; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils mwN), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Kritische Äußerungen über einen Geschäftsführer

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • OLG Brandenburg, 08.09.2021 - 1 U 19/21

    Schadensersatzanspruch wegen Mobbing; Elternbrief über Verhältnisse in einer Kita

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 840, 841; BGH NJW 2012, 1659; 2005, 2179, 2180; 1992, 1314, 1315; jeweils m. w. N.), der der Senat in gleichfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4.1.2019, 1 U 16/18; Urteil vom 20.6.2016, 1 U 15/15; Beschluss vom 6.11.2013, 1 W 32/13; Beschluss vom 8.10.2013, 1 W 27/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung, zu denen auch die Strafverfolgungsbehörden gehören (BGH NJW 2012, 1659; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 135), regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Haftungsbegehrens gemacht werden können, und zwar auch dann, wenn sich das mit der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens verfolgte Begehren später als ungerechtfertigt erweist und das Verfahren zu Nachteilen des Betroffenen führt (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rn. 37, m. w. N.).
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