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   OLG Brandenburg, 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17   

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https://dejure.org/2019,4009
OLG Brandenburg, 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.01.2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), 1 AuslA 34/17 (https://dejure.org/2019,4009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 10.03.1999 - 3 ARs 2/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17
    Dieser Weg ist gegenüber der Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls und dem Neuerlass eines Haftbefehls zur Durchführung der Auslieferung vorrangig, wobei sich die Anforderungen an die Anordnung der Haft nach § 34 IRG richten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018, (1) 53 AuslA 77/17 (33/17); Senatsbeschluss vom 8. November 2017, (1) 53 AuslA 24/17 (10/17), jeweils m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 10. März 1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris; vgl. auch Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 34 IRG Rdnr. 3).

    Dies wird auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht, denn die auf § 34 Abs. 1 IRG beruhende Haftanordnung soll lediglich die Durchführung der bewilligten Auslieferung sichern und darf insoweit nicht über das dafür unerlässliche Maß hinausgehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.03.1999, 3 Ars 2/95 [Ausl], zit. nach juris).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17
    Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anordnung nach § 34 IRG ist, dass die Durchführung der Auslieferung - beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen des ersuchenden Staates - bereits unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2003, 3 Ausl 113/2001, zitiert nach juris).
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