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   OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18   

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OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18 (https://dejure.org/2019,8691)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 4 U 99/18 (https://dejure.org/2019,8691)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2019 - 4 U 99/18 (https://dejure.org/2019,8691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 14).

    (1) Soweit in S. 2 der Widerrufsinformation formuliert ist, die Frist beginne "nach Abschluss des Vertrages" kann ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher dies jedenfalls nicht anders verstehen als die gesetzliche Formulierung "nicht vor Vertragsschluss" in § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F (ebenso BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17 zu denselben Formulierungen in einem Sparkassenformularvertrag einerseits und der gesetzlichen Regelung in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung).

    Insoweit gilt nichts anderes als - in Bezug auf die Rechtslage nach dem 30.07.2010 - für die Aufnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben in einen Klammerzusatz (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 29/30, juris BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Rn. 22, juris).

    (b) Dieses, weil ihnen günstig (AGB-rechtlich) unbedenkliche, Angebot haben die Kläger - auch insoweit folgt der Senat der Sichtweise des BGH (Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 31, juris) - mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste(BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44).

    Auch insoweit ist allerdings aus den bereits ausgeführten Gründen der Auffassung des BGH (Urteile vom Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 25 ff., juris und vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 22, juris) zu folgen, wonach eine Aufnahme von Beispielen für Pflichtangaben in Klammerzusätzen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich waren, dahin auszulegen ist, dass die Parteien auch insoweit eine wirksame Vereinbarung über entsprechende zusätzliche Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist getroffen haben.

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Insoweit gilt nichts anderes als - in Bezug auf die Rechtslage nach dem 30.07.2010 - für die Aufnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben in einen Klammerzusatz (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 29/30, juris BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Rn. 22, juris).

    Auch insoweit ist allerdings aus den bereits ausgeführten Gründen der Auffassung des BGH (Urteile vom Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 25 ff., juris und vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 22, juris) zu folgen, wonach eine Aufnahme von Beispielen für Pflichtangaben in Klammerzusätzen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich waren, dahin auszulegen ist, dass die Parteien auch insoweit eine wirksame Vereinbarung über entsprechende zusätzliche Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist getroffen haben.

    Unerheblich ist, ob es - was der BGH mit Urteilen vom 04.07.2017 (- XI ZR 741/16 - Rn. 28, juris) und vom 05.12.2017 (- XI ZR 253/15 - Rn. 25, juris) problematisiert hat - erforderlich ist, dass die Vertragsurkunde und die in dieser in Bezug genommenen Schriftstücke, etwa in Form einer Heftung, zu einer einheitlichen Urkunde verbunden worden sind.

  • KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Treuwidriges Berufen auf eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt - weder zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist, noch dass es sich bei dem Vertrag insgesamt um einen Formularvertrag mit Ankreuzoptionen für verschiedene Vertragskonstellationen handelt und auch die Widerrufsinformation als solche verschiedene Ankreuzoptionen enthält.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste(BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44).

    dd) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (u.a. Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 - vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 - und vom 26.10.2018 - 4 U 40/18) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, " die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann " (Anlage K1, Bl. 35 R d.A.).

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Unerheblich ist, ob es - was der BGH mit Urteilen vom 04.07.2017 (- XI ZR 741/16 - Rn. 28, juris) und vom 05.12.2017 (- XI ZR 253/15 - Rn. 25, juris) problematisiert hat - erforderlich ist, dass die Vertragsurkunde und die in dieser in Bezug genommenen Schriftstücke, etwa in Form einer Heftung, zu einer einheitlichen Urkunde verbunden worden sind.

    dd) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (u.a. Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 - vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 - und vom 26.10.2018 - 4 U 40/18) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, " die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann " (Anlage K1, Bl. 35 R d.A.).

  • LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV oder im Hinblick auf die bereits erfolgte Vorlage des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) zur Klärung der Vereinbarkeit der hier vertretenen Auffassung mit der Verbraucherkreditrichtlinie kommt von vornherein nicht in Betracht.

    Dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation selbst konkret zu benennen seien, ist diesen Regelungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) nicht zu entnehmen.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (6 U 88/18 - Rn. 23 ff., juris) überzeugend begründet hat, sprechen unabhängig davon gute Gründe dafür, dass eine Widerrufsinformation, die die für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben in der Weise bezeichnet, dass sie auf die gesetzlichen Regelungen verweist, aus denen sich ergibt, welche Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag enthalten sein müssen, den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie genügt.

    Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 - 4 U 140/17 - Rn. 18 ff., juris; im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 107/18 - Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 - 4 U 90/18 - Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 - 16 U 11/18 - Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 - Rn. 30 ff., juris).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt - weder zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist, noch dass es sich bei dem Vertrag insgesamt um einen Formularvertrag mit Ankreuzoptionen für verschiedene Vertragskonstellationen handelt und auch die Widerrufsinformation als solche verschiedene Ankreuzoptionen enthält.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 14).

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Einer Auswirkung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrages auf die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung ist im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass "eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich [wird], dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 - Rn. 25, juris ebenso bereits BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 Rn. 11, juris).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Einer Auswirkung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Vertrages auf die Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung ist im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass "eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich [wird], dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 - Rn. 25, juris ebenso bereits BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 Rn. 11, juris).
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18
    Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 10.07.1990 - XI ZR 275/89 - Rn. 17/18, juris), sondern sind zu messen an den Durchschnittserwartungen und - erkenntnismöglichkeiten eines aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners.
  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 4 U 137/13

    Nachverteilungsanordnung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Gerichtliche

  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 6 U 171/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit der Hervorhebung von Pflichtangaben

  • OLG Hamm, 02.03.2016 - 31 U 7/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

  • OLG Hamm, 07.03.2016 - 31 U 15/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 6 U 222/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

  • OLG Stuttgart, 11.10.2016 - 6 U 78/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

  • OLG Brandenburg, 07.02.2018 - 4 U 163/16

    Widerruf von Altverträgen über Bauspardarlehen: Ordnungsgemäßheit der

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 573/17

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gesetzliche

  • OLG Brandenburg, 06.09.2017 - 4 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Klarheit und Verständlichkeit der

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 4 U 90/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Saarbrücken, 06.12.2018 - 4 U 166/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsinformation bei Angabe von

  • OLG Köln, 25.09.2018 - 4 U 107/18
  • OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 16 U 11/18
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Sollte dem Urteil des Senats vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rdnr. 67, in dem die Frage nicht streitentscheidend war, anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht festgehalten.

    Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rdnr. 30).

  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 8/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Sollte dem Urteil des Senats vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rdnr. 67, in dem die Frage nicht streitentscheidend war, anderes zu entnehmen sein, so wird daran nicht festgehalten.

    Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rdnr. 30).

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 - Rn. 8, Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 - und vom 7. Februar 2018 - 4 U 163/16 -).

    Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (Az. 6 U 88/18 - Rn. 23 ff., juris; ebenso Senatsurteil vom 03.04.2019 - 4 U 99/18) zutreffend ausgeführt hat, kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in einer anderen Art als in Form der sog. Kaskadenverweisung aufgeführt werden könnten, schon nicht geschlossen werden, dass sie in dieser anderen Art auch aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine klare und verständliche Information zu genügen.

    Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).

    Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 02. April 2019 - XI ZR 463/18 -, juris; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 - 4 U 140/17 - Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 - im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25. September 2018 - 4 U 107/18 - Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 4 U 90/18 - Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018 - 16 U 11/18 - Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 - Rn. 30 ff., juris).

    Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 - 4 U 140/17 - Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18).

    bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06. September 2017 - 4 U 182/16 -, vom 13. September 2017 - 4 U 137/13 -, vom 26. Oktober 2018 - 4 U 40/18 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 und 6. Februar 2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6. November2018 - XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, "die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann".

  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15 - Rn. 8, Senatsurteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -, vom 4.04.2018 - 4 U 110/17 - und vom 7.02.2018 - 4 U 163/16 -).

    Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.02.2019 (Az. 6 U 88/18 - Rn. 23 ff., juris; ebenso Senatsurteil vom 03.04.2019 - 4 U 99/18) zutreffend ausgeführt hat, kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in einer anderen Art als in Form der sog. Kaskadenverweisung aufgeführt werden könnten, schon nicht geschlossen werden, dass sie in dieser anderen Art auch aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine klare und verständliche Information zu genügen.

    Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -).

    Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18 -, juris; Senat, Urteil vom 18.07.2018 - 4 U 140/17 - Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 - im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 107/18 - Rn. 7, juris; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 - 4 U 90/18 - Rn. 4 ff., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 - 16 U 11/18 - Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.02.2019 - 6 U 88/18 - Rn. 30 ff., juris).

    Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet (so schon Senat, Urteil vom 18.07.2018 - 4 U 140/17 - Rn. 18 ff., juris, und Urteil vom 3.04.2019 - 4 U 99/18).

    bbb) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 -, vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 -, vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - und vom 3.04.2019 - 4 U 99/18 -, Beschlüsse vom 7.12.2017 und 6.02.2018, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 6.11.2018 - XI ZR 142/18 - rechtkräftig) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, "die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann".

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung

    Genauer als der Gesetzgeber muss ein Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15 - Rn. 8, juris; Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Aufnahme gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben in einen Klammerzusatz (BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 29/30, und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 22, juris) und für die Aufnahme von erst ab dem 30. Juli 2010 gesetzlich vorgeschriebener Pflichtangaben in einen zu einem früheren Zeitpunkt geschlossenen Vertrag (Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).

    Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich (BGH, Urteile 5. November 201 9 - XI ZR 650/18 - Rn. 53 und vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 - Rn. 31 mwN) und vom Senat (Urteile vom 29. Mai 2019 - 4 U 95/18 - und - 4 U 97/18 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 4 U 1 74/19 -) entschieden worden, dass auch dieser Zusatz eine Widerrufsinformation nicht verunklart.

  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18

    Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen

    Es kann allein daraus, dass die erforderlichen Pflichtangaben in einer anderen Art als in Form der sogenannten Kaskadenverweisung aufgeführt werden könnten, schon nicht geschlossen werden, dass sie in dieser anderen Art auch aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine klare und verständliche Information zu genügen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 ff.; ebenso bereits Senatsurteil vom 03.04.2019 - 4 U 99/18).

    Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, aaO; ebenso bereits Senat, Urteile vom 18.07.2018 - 4 U 140/17, juris Rn. 18 ff. und vom 03.04.2019 - 4 U 99/18; im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 4 U 107/18, juris Rn. 7; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 - 4 U 90/18, juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 - 16 U 11/18, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 30 ff.).

  • OLG Celle, 07.04.2021 - 14 U 134/20

    Höhe des Erwerbsschadens; Obliegenheit des Verkehrsunfallgeschädigten zum

    Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 68/20 -, Rn. 70, juris).Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteile vom 13. November 2019 - 4 U 7/19 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rn. 30; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 68/20 -, Rn. 70 - 71, alle zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21

    Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen;

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat angeschlossen (siehe nur Urteile vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, vom 4. April 2018 - 4 U 110/17 - und vom 7. Februar 2018 - 4 U 163/16 -).

    Diese Information entspricht der Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB und kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt (so bereits Senatsurteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -).

  • OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags

    Das genügt gemäß Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a. F. bei dem hier in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB a. F. (vgl. auch Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 Rdnr. 63 und BT-Drs. 16/11643 S. 130).
  • BGH, 04.02.2020 - XI ZR 175/19

    Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2019 (4 U 99/18, juris, BeckRS 2019, 6030) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 71/20
  • OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages; Hinreichende

  • OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines

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