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   OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09   

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https://dejure.org/2010,15362
OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09 (https://dejure.org/2010,15362)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 9 AR 13/09 (https://dejure.org/2010,15362)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 9 AR 13/09 (https://dejure.org/2010,15362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Einleitung des Verfahrens i.S. von Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Einleitung des Verfahrens i.S. von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Strausberg - 1 F 302/09
  • AG Strausberg - 24 C 234/09
  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2093
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09
    Sowohl die allgemeine Zivilabteilung wie die Familienabteilung des Amtsgerichts Strausberg haben sich jeweils durch eine ihrer Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung und damit "rechtskräftig" im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt (vgl. BGHZ 71, 15; 102, 338).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09
    Grundsätzlich richtet sich die Qualifizierung eines Rechtstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (so bereits BGH FamRZ 1980, 988).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 AR 13/09
    Sowohl die allgemeine Zivilabteilung wie die Familienabteilung des Amtsgerichts Strausberg haben sich jeweils durch eine ihrer Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung und damit "rechtskräftig" im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt (vgl. BGHZ 71, 15; 102, 338).
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