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   OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12   

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https://dejure.org/2013,15998
OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12 (https://dejure.org/2013,15998)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2013 - 9 UF 25/12 (https://dejure.org/2013,15998)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 9 UF 25/12 (https://dejure.org/2013,15998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzleibeier.eu

    Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a
    Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts und Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter, da auch unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint und das Jugendamt nicht in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 399
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12
    Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird und dieser nur durch Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. XII ZB 247/11; FamRZ 2010, 720; 2005, 344).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12
    Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird und dieser nur durch Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. XII ZB 247/11; FamRZ 2010, 720; 2005, 344).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12
    Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden BVerfGE 60, 79; BVerfG, FamRZ 2012, 1127).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12
    Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden BVerfGE 60, 79; BVerfG, FamRZ 2012, 1127).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12
    Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird und dieser nur durch Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. XII ZB 247/11; FamRZ 2010, 720; 2005, 344).
  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Wurde im vorangegangenen Verfahren ein auf § 1671 Abs. 1 BGB gestützter Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen, sei ein erneuter Antrag zur Übertragung der Alleinsorge nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - erneut - an § 1671 BGB zu messen (vgl. Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014 Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH FamRZ 2005, 1469; FamRZ 1993, 314; OLG Saarbrücken v. 14.05.2012 - 9 UF 25/12, juris).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2018 - 13 WF 38/18

    Sorgerechtsentzugsverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen für

    Das gilt gerade, wenn der angeordnete Eingriff in das Elternrecht oder die begleitenden, unterstützenden Maßnahmen ihre erhoffte günstige Wirkung entfaltet haben (BbgOLG, 1. FamS, FamRZ 2014, 399).
  • OLG Hamm, 13.02.2017 - 3 UF 2/17
    Insbesondere aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass jede Maßnahme nur solange aufrecht erhalten werden darf, wie sie notwendig ist, die bloße Befürchtung eine positive Entwicklung könne Rückschritte erleiden, rechtfertigt einen anhaltenden Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB nicht; wenn eine gegenwärtige Gefahr des Kindeswohls nicht mehr vorliegt, ist die angeordnete Maßnahme daher aufzuheben (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 399 ff., auch juris; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1666, Rn. 50).
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