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   OLG Brandenburg, 03.07.2019 - (1) 53 Ss 57/19 (38/19)   

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https://dejure.org/2019,24382
OLG Brandenburg, 03.07.2019 - (1) 53 Ss 57/19 (38/19) (https://dejure.org/2019,24382)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2019 - (1) 53 Ss 57/19 (38/19) (https://dejure.org/2019,24382)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - (1) 53 Ss 57/19 (38/19) (https://dejure.org/2019,24382)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319; 34, 345).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Die den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 4 StR 481/16, Rn. 14; Senat, Urteil vom 08.08.2018, Az.: (1) 53 Ss 145/18 (29/18), Rn. 12 - jeweils m. w. Nachw. - juris).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Nur wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH StV 2017, 314; BGHSt 43, 293; NStZ 1994, 130; BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635; wistra 2013, 463; BGHSt 62, 155 - jeweils m. w. Nachw.), ist eine Beschränkung von Berufung oder Revision - ausnahmsweise - als unwirksam anzusehen.
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 53 Ss 145/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Die den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 4 StR 481/16, Rn. 14; Senat, Urteil vom 08.08.2018, Az.: (1) 53 Ss 145/18 (29/18), Rn. 12 - jeweils m. w. Nachw. - juris).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.07.2019 - 53 Ss 57/19
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319; 34, 345).
  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

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