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   OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14   

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https://dejure.org/2014,25749
OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14 (https://dejure.org/2014,25749)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2014 - 11 U 28/14 (https://dejure.org/2014,25749)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2014 - 11 U 28/14 (https://dejure.org/2014,25749)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der sog. "kleinen Benzinklausel" in der privaten Haftpflichtversicherung

  • RA Kotz

    Private Haftpflichtversicherung - Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2
    Reichweite des Risikoausschlusses der "kleinen Benzinklausel"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der sog. "kleinen Benzinklausel" in der privaten Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VHB § 7 Nr. 1a
    Wirksamkeit der sog. "kleinen Benzinklausel" in der privaten Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Die kleine Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die konkreten Gründe für den schadenursächlichen Gebrauch des Kraftfahrzeugs sind für den Risikoausschluss der "kleinen Benzinklausel" unerheblich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Private Haftpflichtversicherung bei Schäden durch Kraftfahrzeuge eintrittspflichtig ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 599
  • NZV 2016, 135
  • VersR 2015, 1369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 120/05

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw muss die Privathaftpflicht zahlen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Der Ausschluss der "kleinen Benzinklausel" in § 1 Nr. 7 m) setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH Schaden-Praxis 2008, 338; BGH VersR 2007, 388; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591).

    Die Ausschlussklausel dient der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH VersR 2007, 388 m.w.N.; BGH VersR 1984, 854; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).

    Die "Benzinklausel" soll zwar nach Möglichkeit planwidrige Deckungslücken vermeiden; die Reichweite des vertraglichen Risikoausschlusses hängt aber nicht davon ab, ob noch ein weiterer Versicherungsvertrag das ausgeschlossene Risiko abdeckt (BGH VersR 2007, 388; BGH VersR 1992, 47; OLG Düsseldorf VersR 2008, 1387; Stockmeier VersR 2013, 823, 825).

  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 212/58

    Eingreifen der kleinen Kfz-Ausschlussklausel und der großen Kfz-Ausschlussklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Es reicht insoweit, dass zwischen der Eigentümerstellung und dem späteren Schaden - wie hier - ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH VersR 1960, 554).

    Auch lässt es den Versicherungsschutz der Klägerin als Mitversicherte grundsätzlich unberührt, dass der Ausschlusstatbestand nur in der Person des Klägers als Versicherungsnehmer erfüllt ist (vgl. BGH VersR 1960, 554; OLG Hamm VersR 1993, 1141; Prölss/Martin/Lücke a.a.O. AHB 2008 Nr. 27 Rn. 2).

  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 257/90

    Keine Deckung durch Privathaftpflicht bei Schäden an Neufahrzeug durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Die "Benzinklausel" soll zwar nach Möglichkeit planwidrige Deckungslücken vermeiden; die Reichweite des vertraglichen Risikoausschlusses hängt aber nicht davon ab, ob noch ein weiterer Versicherungsvertrag das ausgeschlossene Risiko abdeckt (BGH VersR 2007, 388; BGH VersR 1992, 47; OLG Düsseldorf VersR 2008, 1387; Stockmeier VersR 2013, 823, 825).

    Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes wird missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH VersR 1992, 47 m.w.N.; Stockmeier a.a.O. 825).

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 5 U 370/11

    Privathaftpflichtversicherung - reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Der Ausschluss der "kleinen Benzinklausel" in § 1 Nr. 7 m) setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH Schaden-Praxis 2008, 338; BGH VersR 2007, 388; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591).

    Die Ausschlussklausel dient der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH VersR 2007, 388 m.w.N.; BGH VersR 1984, 854; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1995, 162; BGH VersR 2012, 1253).
  • OLG München, 04.07.2013 - 29 U 430/13

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Risiken aus dem Gebrauch von Fahrzeugen ("Kleine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Der in der Klausel verwendete Begriff des "Gebrauchs" eines KFZ ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung hinreichend klar und verständlich, ohne dass für den Verwender ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. OLG München VersR 2013, 1168; s.a. Stockmeier VersR 2013, 823 ff.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (stRspr. BGHZ 123, 83; BGH WM 2003, 1363; BGH VersR 2007, 1690).
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63

    Betriebshaftpflichtversicherung und Kfz-Versicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, bei der nicht der Kfz-Gebrauch und seine direkten Schäden im Zentrum stehen, sondern der Kfz-Gebrauch dem späteren Schadensereignis nur zeitlich bzw. kausal weit vorgelagert ist (vgl. BGHZ 45, 168).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (stRspr. BGHZ 123, 83; BGH WM 2003, 1363; BGH VersR 2007, 1690).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2008 - 4 U 191/07

    Zur Ingebrauchnahme eines noch nichtfahrtauglichen PKW durch den Versuch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
    Die "Benzinklausel" soll zwar nach Möglichkeit planwidrige Deckungslücken vermeiden; die Reichweite des vertraglichen Risikoausschlusses hängt aber nicht davon ab, ob noch ein weiterer Versicherungsvertrag das ausgeschlossene Risiko abdeckt (BGH VersR 2007, 388; BGH VersR 1992, 47; OLG Düsseldorf VersR 2008, 1387; Stockmeier VersR 2013, 823, 825).
  • KG, 10.12.1987 - 12 U 1912/87

    Vorwurf des zu schnellen Fahrens auf der Autobahn; Begrenzung des Ersatzanspruchs

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 7/83

    Umfang des Haftungsausschlusses aufgrund der sog. kleinen Benzinklausel in der

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11

    Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für

  • OLG Saarbrücken, 20.03.1991 - 5 U 46/90

    Umkippen eines Motorrads aus dem Stand

  • OLG Hamm, 18.09.1992 - 20 U 122/92

    Privathaftpflicht; Gesetzliche Hafpflicht; Vermietung von Wohnungen;

  • OLG Nürnberg, 02.06.1989 - 8 U 2161/88

    Kfz; Schweißarbeiten; Brand; Gebrauch des Kfz; Mitbesitzer

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

  • OLG Brandenburg, 04.08.2009 - 11 U 133/03

    Voraussetzungen der Mithaftung eines Sachverständigen nach den Grundsätzen des

  • BGH, 30.11.1989 - IX ZR 249/88

    Voraussetzungen der Verurteilung des Bürgen dem Grunde nach; Grundurteil auf

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18

    Rechtsanwaltskosten: Höhe der Kostenfestsetzung bei Streitgenossenschaft

    Die Klägerin zu 1) und Herr G... W..., der ursprüngliche Kläger zu 2) beauftragten gemeinsam Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (6 O 262/11) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (11 U 28/14).
  • OLG Hamm, 07.01.2015 - 11 W 4/15

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung

    Ob unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24.09.2014 - I-11 U 28/14 -, wonach mit kleineren Öffnungen der Toilettenkabine einhergehende Beeinträchtigungen nicht so gewichtig sind, dass dies die Annahme einer entschädigungspflichtigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach sich ziehen würde) Raum für eine Entschädigung im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete unzureichende Toilettensituation bleibt, bedarf keiner Entscheidung, weil das Landgericht dem Antragsteller insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
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