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   OLG Brandenburg, 04.04.2008 - 10 UF 235/07   

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https://dejure.org/2008,20943
OLG Brandenburg, 04.04.2008 - 10 UF 235/07 (https://dejure.org/2008,20943)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 10 UF 235/07 (https://dejure.org/2008,20943)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2008 - 10 UF 235/07 (https://dejure.org/2008,20943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei gemeinsamer Inhaberschaft der elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB; Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Bruder bei der Mutter, einer beim Vater - Geschwister, die sehr aneinander hängen, sollen zusammen aufwachsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2054 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen

    Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge grundsätzlich von großer Bedeutung (vgl. Senat, OLGR Brandenburg 2008, 867; OLG Celle, FamRZ 1992, 465, 466; Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671, Rz. 73 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2013 - 3 UF 11/13

    Elterliche Sorge: Einstweilige Anordnung zur Regelung des

    Gleiches gilt für den vom Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt der Bindung der beiden Jungen an die älteren Halbschwestern (vgl. dazu OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, BeckRS 2008, 14339; FamRZ 2003, 1953; OLG Celle, FamRZ 1992, 465, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 184).
  • OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 UF 90/12

    Elterliche Sorge: vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den

    Die Trennung von Geschwistern, die einander hängen, ist grundsätzlich zu vermeiden und nur bei Vorligen triftiger Ausnahmegründen zuzulassen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss von 4.4.2008 - 10 UF 235/07, BeckRS 2008, 14339).
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