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   OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12   

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https://dejure.org/2015,5602
OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12 (https://dejure.org/2015,5602)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 5 U 14/12 (https://dejure.org/2015,5602)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2015 - 5 U 14/12 (https://dejure.org/2015,5602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985; BGB § 994; BGB § 996; BGB § 1000
    Rechtstellung des unrechtmäßigen Besitzers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer will sein Haus zurück: Besitzer kann Aufwendungsersatz verlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12
    Verwendungen i.S.v. § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220).

    In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220).

    Eine geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220).

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05

    Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12
    In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17

    Wechselseitige Ansprüche nach Auszug des Nutzers aus einer im Eigentum des

    Notwendig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH NJW 1996, 921), sie also sonst der Eigentümer hätte machen müssen (Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl. § 994, Rn 5, 0LG Brandenburg, 5 U 14/12).
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