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   OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16   

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OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16 (https://dejure.org/2017,18505)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 1 U 15/16 (https://dejure.org/2017,18505)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 1 U 15/16 (https://dejure.org/2017,18505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).

    41 Um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen zu beurteilen, sind grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 17; vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Rdnr. 49).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 18).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 1 W 9/13

    Bierlieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über eine Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Insoweit gilt auch hier der Grundsatz, dass derjenige, der sich mit wirtschaftlichen oder unternehmerischen Leistungen der Öffentlichkeit zuwendet und von öffentlicher Aufmerksamkeit profitiert, sich ebenso wie Politiker auch scharfer und überspitzter Kritik stellen muss (Götting/Schertz/Seitz/Höch, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 21 Rdnr. 20; vgl. Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rdnr. 96; zur Kritik an der Geschäftstätigkeit von Großunternehmen: BGH, NJW 2009, 3580 Rdnr. 21).
  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).
  • OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 1 W 32/13

    Unterlassungsanspruch: Äußerung in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH, NJW 2005, 279, 280; BGH, NJW 1992, 1314, 1315 jeweils m. w. N.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: 1 U 15/15; Beschluss vom 8. Oktober 2013, Az.: 1 W 27/13; Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 1 W 32/13; Beschluss vom 28. März 2013, Az.: 1 W 9/13), dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden können.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
    Art. 5 Abs. 1 GG verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln zu erzwingen (BGH, NJW 2008, 2262 Rdnr. 16).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

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