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   OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09   

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https://dejure.org/2009,15281
OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09 (https://dejure.org/2009,15281)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.10.2009 - 5 W 46/09 (https://dejure.org/2009,15281)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 5 W 46/09 (https://dejure.org/2009,15281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren; Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen bei hinreichender Beweiserhebung durch ein schriftliches Gutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402
    Umfang des rechtlichen Gehörs im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf schriftliche Ergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Antrag auf schriftliche Ergänzung ist auch dann zu entsprechen, wenn Gericht Ergänzungen für nicht geboten hält! (IBR 2009, 1377)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 25.03.2002 - 1 W 12/02

    Selbständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache: Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09
    Die Partei hat nämlich einen prozessualen Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen nach §§ 397, 402 ZPO, selbst dann, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen die Frage für ausreichend geklärt erachtet (BGH VersR 2002, 120; VersR 1998, 342; VersR 1997, 509; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).

    Dies gilt ohne Weiteres auch im selbständigen Beweisverfahren, obwohl nach § 485 Abs. 2 ZPO nur die schriftliche Begutachtung vorgesehen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 141; OLGR Münchener 1994, 106; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).

    Wie der Anspruch auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens Ausschlusses des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist, über das ebenfalls zu der Gewährung des rechtlichen Gehörs, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterungen von Zweifelspunkten zu bitten (OLG Stuttgart Baurecht 2004, 886).

  • BGH, 17.12.1996 - VI ZR 50/96

    Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09
    Die Partei hat nämlich einen prozessualen Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen nach §§ 397, 402 ZPO, selbst dann, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen die Frage für ausreichend geklärt erachtet (BGH VersR 2002, 120; VersR 1998, 342; VersR 1997, 509; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00

    Mündliche Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09
    Dies gilt ohne Weiteres auch im selbständigen Beweisverfahren, obwohl nach § 485 Abs. 2 ZPO nur die schriftliche Begutachtung vorgesehen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 141; OLGR Münchener 1994, 106; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).
  • BGH, 22.05.2001 - VI ZR 268/00

    Frist zur Stellungnahme zum Gutachten; Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09
    Die Partei hat nämlich einen prozessualen Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen nach §§ 397, 402 ZPO, selbst dann, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen die Frage für ausreichend geklärt erachtet (BGH VersR 2002, 120; VersR 1998, 342; VersR 1997, 509; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 252/96

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09
    Die Partei hat nämlich einen prozessualen Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen nach §§ 397, 402 ZPO, selbst dann, wenn das Gericht auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen die Frage für ausreichend geklärt erachtet (BGH VersR 2002, 120; VersR 1998, 342; VersR 1997, 509; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2012 - 8 W 73/12

    Voraussetzung der Ergänzung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren

    Vielmehr sind dieselben Grundsätze anzuwenden wie bei einem Antrag auf mündliche Erläuterung in einem Termin nach §§ 397, 402, 492 Abs. 1 ZPO (vgl. in diesem Zusammenhang auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2009, Az.: 5 W 46/09, abrufbar über "[...]").
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