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   OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07   

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https://dejure.org/2008,12853
OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07 (https://dejure.org/2008,12853)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 155/07 (https://dejure.org/2008,12853)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2008 - 4 U 155/07 (https://dejure.org/2008,12853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 27

    Darlehensprolongation bei unechter Abschnittsfinanzierung und Widerrufsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabtretung sicherheitshalber abgetretener Rechte aus einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG; Voraussetzungen einer bloßen Weiterführung eines bestehenden Darlehensvertrages als "unechte ...

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § ... 1 Abs. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4; ; HWiG § 3; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; HWiG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 7 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 312; ; BGB § 346; ; BGB § 346 Abs. 1; ; BGB § 357; ; BGB § 357 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Merkmalen einer unechten Abschnittsfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 24.01.2007 - 9 U 5/06

    Darlehensvertrag: Abschluss eines neuen Darlehensvertrages zur Tilgung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    In diesem Fall wären sämtlichen Pflichten der Parteien aus dem ersten Darlehen mit Abschluss der "Prolongationsvereinbarung" erfüllt, so dass die Frist zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.12./23.12.1997 gerichteten Willenserklärungen einen Monat später abgelaufen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2007 - 9 U 5/06, Rn. 7, JURIS).

    Jedoch ist eine Regelung der über die Zinsbindung hinausgehenden Nutzung des überlassenen Kapitals mittels einer Widerspruchsklausel weder nach der Rechtsprechung des BGH noch nach der von der Beklagten fruchtbar gemachten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06 - alleiniges Merkmal einer unechten Abschnittsfinanzierung.

    Hierin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06 - zugrunde lag.

    Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 385/02, Rn. 17, JURIS).

    Die empfangene und damit nach § 3 HWiG zurückzugewährende Leistung der Bank ist daher nicht die Darlehensvaluta, sondern die mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 385/02, Rn. 18 f., JURIS).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    Dabei ist es nach dem BGH auch nicht entscheidend, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wurde oder ob der Vertragsschluss lediglich in einer Haustürsituation angebahnt worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04, Rn. 13, JURIS).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04, Rn. 21, JURIS, m.w.N.).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    Kennzeichnend für die bloße Prolongation ist nach dem BGH, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03, Rn. 11, JURIS).

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass in dem Darlehensvertrag vom 16.12./23.12.1997 keine Widerspruchsklausel enthalten ist, die nach der zitierten Entscheidung des BGH vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03 - typisch für eine unechte Abschnittsfinanzierung ist.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    Dies hat der BGH - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 - C-481/99 "Heininger" - - bereits mit Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 - (JURIS) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkredite.
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 155/07
    Dies hat der BGH - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 - C-481/99 "Heininger" - - bereits mit Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 - (JURIS) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkredite.
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