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   OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08   

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OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08 (https://dejure.org/2008,19970)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 U 21/08 (https://dejure.org/2008,19970)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2008 - 4 U 21/08 (https://dejure.org/2008,19970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Förderinstituts des Bundes für den unternehmerischen Mittelstand auf Rückzahlung eines Eigenkapitalhilfedarlehens; Voraussetzungen für den Empfang eines Darlehens durch den Darlehensnehmer bei Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten auf Weisung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 416; ; ZPO § ... 440 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 488 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 607 a.F.; ; BGB § 607 Abs. 1 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2; ; HGB § 130

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Begriff des Empfang eines Darlehens bei der Auszahlung an Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Während nämlich der Neugesellschafter nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten ursprünglich persönlich nur dann einstehen musste, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag und ohne einen solchen seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1979 - II ZR 137/78), hat der BGH mit Urteil vom 07.04.2003 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der GbR und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass der Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der (Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, hafte (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02, Rn. 8 ff., JURIS).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Die vom BGH ursprünglich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten angenommene Begrenzung der persönlichen Haftung auf dem Erlass des Urteils vom 07.04.2003 nachfolgende Beitrittsfälle (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 f.) hat in der Folgezeit eine Einschränkung dahingehend erfahren, dass Neugesellschafter in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom 07.04.2003 bestehenden Rechtslage dann nicht geschützt sind, wenn sie die Altverbindlichkeit, für die sie in Anspruch genommen werden, bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft kennen oder wenn sie deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätten erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03, JURIS).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2008 - 4 U 179/07

    Voraussetzungen und Wirksamkeit eines Eigenkapitalhilfedarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Denn dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Falle der Rückforderung des Darlehens keinen Verstoß gegen eine Zweckbindung entgegenhalten kann, sondern eine solche den Darlehensgeber nur berechtigt, eine zweckwidrige Weisung des Darlehensnehmers nicht auszuführen oder das Darlehen nach Gewährung bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung zurückzufordern (offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 4 U 179/07, II. 4. b cc bbb, S. 9 der Urteilsabschrift; zur Rückforderung von Darlehensmittel wegen zweckwidriger Verwendung vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 158/05).
  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Während nämlich der Neugesellschafter nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten ursprünglich persönlich nur dann einstehen musste, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag und ohne einen solchen seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1979 - II ZR 137/78), hat der BGH mit Urteil vom 07.04.2003 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der GbR und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass der Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der (Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, hafte (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02, Rn. 8 ff., JURIS).
  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 158/05

    Anforderungen an die Gestaltung der Vergabe und der Kriterien einer Subvention

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Denn dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Falle der Rückforderung des Darlehens keinen Verstoß gegen eine Zweckbindung entgegenhalten kann, sondern eine solche den Darlehensgeber nur berechtigt, eine zweckwidrige Weisung des Darlehensnehmers nicht auszuführen oder das Darlehen nach Gewährung bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung zurückzufordern (offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 4 U 179/07, II. 4. b cc bbb, S. 9 der Urteilsabschrift; zur Rückforderung von Darlehensmittel wegen zweckwidriger Verwendung vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 158/05).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08
    Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05, Rn. 16, JURIS).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Die Berechtigung des Unterlassungsverlangens gemäß Urteil vom 25.09.2009 in dem Verfahren 24 O 129/08 ist unzweifelhaft, zumal die Klägerin insoweit gemäß Terminsprotokoll vom 05.03.2009 in dem Berufungsverfahren 4 U 21/08 vor dem Senat die Berufung zurückgenommen und auch die Abschlusserklärung abgegeben hat.
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