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   OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13   

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OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13 (https://dejure.org/2015,30917)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2015 - 10 UF 57/13 (https://dejure.org/2015,30917)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 10 UF 57/13 (https://dejure.org/2015,30917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Regelung des Umgangs gegen den erklärten Willen einer 15-Jährigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Regelung des Umgangs gegen den erklärten Willen einer 15-Jährigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Regelung des Umgangs gegen den erklärten Willen einer 15-Jährigen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1245/05

    Keine Verkennung der Anforderungen Art 6 Abs 2 an die Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05, BeckRS 2007, 24151 Rn. 9).

    In Ansehung des fortgeschrittenen Alter des Kindes ist es dementsprechend konsequent und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass die Gerichte von der Anordnung eines - auch begleiteten - Umgangs absehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O., Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 15.07.2015 - 10 UF 191/13

    Elterliche Sorge: Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils verbunden mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).

    Der Ausschluss des Umgangsrechts ist schon wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befristen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.7.2015, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 34).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Beteiligten auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde (BGH, NJW 2005, 1947).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Somit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens dann aus, wenn die in dem anderen Verfahren zutreffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, NJW-RR 2006, 1289, 1290 Rn. 8).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Anders als in der Konstellation, wo ein Umgangsrecht des Kindes mit seinem Vater gegen dessen Willen durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2008, 1287), erscheint es hier nicht richtig, im Erkenntnisverfahren eine Umgangsregelung zu erlassen, die dann im Vollstreckungsverfahren doch nicht durchgesetzt werden kann.
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Vor dem völligen Ausschluss des Umgangs ist allerdings grundsätzlich die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 - 6 BGB in Betracht zu ziehen (vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 99).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2015 - 10 WF 59/15

    Ablehnung eines Richters in Familiensachen: Befangenheitsbesorgnis wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Auf die Gründe, weshalb der Senat nach Anberaumung des Anhörungstermins im vorliegenden Verfahren zunächst auf den 9.7.2015 durch Verfügung vom 4.6.2015 die das Sorgerecht betreffende Akte des Amtsgerichts nicht sogleich nach Erlass der die Befangenheitsablehnung betreffenden Beschwerdeentscheidung 10 WF 59/15 am 8.6.2015 an das Amtsgericht zurückgesandt hat, ist im Senatstermin vom 8.9.2015 hingewiesen worden.
  • OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 UF 171/02

    Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 100/87

    Umfangsrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13
    Ein solcher Ausschluss des Umgangs ist nur möglich, wenn das nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann (BGH, NJW 1988, 1666, 1667; Senat, Beschluss vom 15.7.2015 - 10 UF 191/13; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2004, 2563, 2564; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 746/08, BeckRS 2009, 30488; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 344).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.2014 - 6 UF 110/14

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Voraussetzungen des begleiteten Umgangs;

  • OLG Brandenburg, 22.06.2018 - 10 UF 109/15

    Umgangsrechtsregelung: Befristeter Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem

    Denn anders als in jenem Verfahren wird die gerichtliche Umgangsregelung hier keinen Appellcharakter - gegenüber dem Kind - entfalten und muss dies auch nicht, weil das Kind anders als die Eltern zum Umgang nicht verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06.10.2015 - 10 UF 57/13, BeckRS 2015, 18207).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2022 - 9 UF 209/21

    Beschwerde gegen einen auf 2 Jahre befristeten Umgangsausschluss; Gefährdung des

    Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303 - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44 - 11 Jahre).

    Bei größeren Kindern wird von derartigen Einwirkungsmöglichkeiten in der Regel nicht ausgegangen, wobei dies schon bei einem Alter von neun bis elf Jahren angenommen wird (Brandenburgisches OLG - 2. FamS - FuR 2016, 303 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2022 - 9 UF 209/21
    Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303  - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44  - 11 Jahre).

    Bei größeren Kindern wird von derartigen Einwirkungsmöglichkeiten in der Regel nicht ausgegangen, wobei dies schon bei einem Alter von neun bis elf Jahren angenommen wird (Brandenburgisches OLG - 2. FamS - FuR 2016, 303 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 13.10.2023 - 9 UF 115/23
    Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303 - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44 - 11 Jahre).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 115/23

    Umgangsausschluss für den Kindesvater; Umgangsrecht Kindesvater bezüglich im

    Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303 - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44 - 11 Jahre).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 13 UF 12/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als

    Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303 - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44 - 11 Jahre).
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