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   OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17   

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https://dejure.org/2018,6372
OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17 (https://dejure.org/2018,6372)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 4 U 26/17 (https://dejure.org/2018,6372)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2018 - 4 U 26/17 (https://dejure.org/2018,6372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Darlehensschulden der Gesellschaft; Rechte einer aus natürlichen Personen und einer GmbH bestehenden BGB-Gesellschaft beim Abschluss eines Darlehensvertrages

  • RA Kotz

    BGB-Gesellschafterhaftung für Kontokorrentkredit einer GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Darlehensschulden der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Darlehensschulden der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 288
  • BB 2018, 2516
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 189/17

    Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Der Beklagte kann auch nicht den eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln vom 8. Februar 2017 (- 13 U 94/15 -, juris) zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 189/17 - für seine Auffassung fruchtbar machen.

    Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe der Entscheidung des OLG Köln entgegen der Darstellung des Beklagten im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 2. Februar 2018 nichts dafür hergeben, dass die in jenem Fall klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben einer oder mehreren natürlichen Personen auch eine juristische Person als Gesellschafterin hatte, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 189/17 - auch nicht entnehmen, dass der XI. Zivilsenat die Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats nicht teilt.

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Da der Schutzzweck des Verbraucherschutzes nicht ausgehebelt werden könne, müsse für den Fall, dass die GbR kein Verbraucher sei, die Rechtsprechung des BGH (XI ZR 112/07), wonach ein Kapitalanleger nicht für die Schuld einer GbR aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden könne, entsprechend angewendet werden.

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07 - betraf einen anderen, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall und der Bundesgerichtshof stellte auch nicht auf den Verbraucherschutz ab.

  • BGH, 30.03.2017 - VII ZR 269/15

    Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Damit waren und sind Gesellschafter der W&... GbR natürliche Personen und eine juristische Person mit der Folge, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017 (VII ZR 269/15), unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist.

    b) Der Bundesgerichtshof begründet seine im Urteil vom 30. März 2017 (VII ZR 269/15) dargestellte Rechtsauffassung damit, dass das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden könne, wenn zu den Gesellschaftern neben natürlichen auch juristische Personen gehören.

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Dies wird teilweise damit begründet, dass der Kontokorrentvertrag mit Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116 Satz 1, 115 InsO ende (BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - Rdnr. 17 und vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - Rdnr. 14; juris), denn eine über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinausreichende gegenseitige Verrechnung sei mit dem Insolvenzzweck unvereinbar.
  • BGH, 11.09.2003 - XII ZB 188/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Die Verweise des Beklagten in seiner Berufungsbegründung (dort S. 4, Bl. 387 d.A.) auf die Rechtsprechung des BGH zu § 568 Satz 3 ZPO (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712) gehen ins Leere, weil die dazu getroffenen Entscheidungen Fälle betrafen, in denen der Einzelrichter mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht hat, so dass er zwingend das Verfahren an das Kollegium hätte übertragen müssen, seine Entscheidung mithin objektiv willkürlich war und gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstieß.
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Die Verweise des Beklagten in seiner Berufungsbegründung (dort S. 4, Bl. 387 d.A.) auf die Rechtsprechung des BGH zu § 568 Satz 3 ZPO (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712) gehen ins Leere, weil die dazu getroffenen Entscheidungen Fälle betrafen, in denen der Einzelrichter mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht hat, so dass er zwingend das Verfahren an das Kollegium hätte übertragen müssen, seine Entscheidung mithin objektiv willkürlich war und gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstieß.
  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Ungeachtet der Frage, ob das Tatsachenvorbringen des Beklagten im Senatstermin den strengen Anforderungen genügte, die an die Darlegung eines Erlasses zu stellen sind - auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen darf ein Erlass, Verzicht oder eine andere rechtsvernichtend wirkende Erklärung erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 Rdnr. 25) -, fehlt es an einem Beweisangebot des Beklagten.
  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05 - ausdrücklich bestätigt hat, dass der Geschäftsführer einer GmbH weder Kaufmann i.S.d §§ 1 ff HGB noch Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, und zwar auch dann nicht, wenn er Alleingesellschafter ist, lässt sich, anders als der Beklagte meint, ebenfalls nicht dafür anführen, Verbraucherschutzvorschriften auch für die akzessorische Haftung des Gesellschafters einer GbR analog § 128 HGB auszudehnen.
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06

    Übertragung auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz als Revisionsrüge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Eine nicht mehr verständliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der Zuständigkeitsnormen durch den Einzelrichter, die gegen das Willkürverbot verstoßen hätte und einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - Rdnr. 5 zu § 526 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor.
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2018 - 4 U 26/17
    Dies wird teilweise damit begründet, dass der Kontokorrentvertrag mit Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116 Satz 1, 115 InsO ende (BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - Rdnr. 17 und vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - Rdnr. 14; juris), denn eine über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinausreichende gegenseitige Verrechnung sei mit dem Insolvenzzweck unvereinbar.
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 46/99

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft; Formularmäßige Erweiterung der Zweckerklärung

  • OLG Schleswig, 04.10.2010 - 5 U 34/10

    Substantiierungslast des Bürgen hinsichtlich der Hauptforderung; Formularmäßige

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

  • BGH, 22.01.2013 - XI ZR 472/11

    Saldoforderung aus Kontokorrentkonto: Darlegungslast der Bank für die

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Köln, 08.02.2017 - 13 U 94/15

    Verbrauchereigenschaft einer BGB -Gesellschaft

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • EuGH, 22.11.2001 - C-541/99

    Cape

  • OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 4 U 80/18

    Voraussetzungen eines Mindermengenzuschlags bei Unterschreitung des vorgesehenen

    Dieser Sichtweise dürfte darüber hinaus entgegen stehen, dass die hohen Anforderungen, die an die Eindeutigkeit eines Verzichts zu stellen sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2018 - 4 U 26/17, NJ 2018, 288; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044), nicht erfüllt sind.
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2022 - 7 U 37/20
    Aber auch hinsichtlich des am 13.12.1993 abgeschlossenen Darlehensvertrages ist die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich und führt zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (vgl. ausführlich: OLG Brandenburg BeckRS 2018, 3738).
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