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   OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08   

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https://dejure.org/2009,14920
OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08 (https://dejure.org/2009,14920)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 6 W 203/08 (https://dejure.org/2009,14920)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 6 W 203/08 (https://dejure.org/2009,14920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenhaftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

  • Judicialis

    GKG § 54 Ziff. 1 a. F.; ; GKG § 54 Ziff. 3 a. F.; ; GKG § 58 a.F.; ; GKG § 66 Abs. 2; ; GKG § 66 Abs. 6 n. F.; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1. HS 1. Altn.; ; KostVfg § 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 54 Nr. 1 a.F.; GKG § 54 Nr. 3 a.F.
    Kostenhaftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08
    In gleicher Weise haftet der Gesellschafter bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft persönlich (BGHZ 142, 315; BGHZ 146, 341).

    Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht dieses Verhältnis demjenigen zwischen der OHG und der Haftung ihrer Gesellschafter (BGHZ 146, 341).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08
    In gleicher Weise haftet der Gesellschafter bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft persönlich (BGHZ 142, 315; BGHZ 146, 341).

    Eine solchermaßen gesetzliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden kann nur durch Konsens mit einem Vertragspartner abbedungen bzw. beschränkt werden (BGHZ 142, 315).

  • OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 11 U 16/07

    Unzulässige Leistungsklage auf Rückerstattung von Gerichtskosten wegen fehlendem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08
    Seine Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (11 U 16/07), verkündet am 27.11.2007.

    Bereits im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes im Rechtsstreit Land Brandenburg ./. Sch. ( AZ 11 U 16/07) ist ausgeführt, dass der von Herrn Sch. verwaltete Nachlass des verstorbenen Gesellschafters S. für die Gerichtskosten haftet.

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