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   OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss (OWi) 228 B/08   

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https://dejure.org/2009,19024
OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss (OWi) 228 B/08 (https://dejure.org/2009,19024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - 1 Ss (OWi) 228 B/08 (https://dejure.org/2009,19024)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 1 Ss (OWi) 228 B/08 (https://dejure.org/2009,19024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Nachholung der versäumten Handlung in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Form eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bußgeldthemen - Bußgeldverfahren - Rechtsbeschwerde - Urteil in Bußgeldsachen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss OWi 228 B/08
    Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass die Anträge und die Begründung von sachkundiger Seite stammen und daher gesetzmäßig und sachgerecht sind; die Rechtsbeschwerdegerichte sollen dadurch vor Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden (vgl. BVerfGE 46, S. 135, 152; BGHSt 25, S. 272, 273; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 345 Rdnr. 10).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.1993 - 2 Ws 98/93

    Rechtsbeschwerde; Revision; Wiedereinsetzungsverfahren; Formgerechte Begründung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss OWi 228 B/08
    Der Verteidiger des Betroffenen hat jedoch unterlassen, gem. § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist in der dafür vorgeschriebenen Form nachzuholen (vgl. auch BGH NStZ 1989, S. 15; OLG Düsseldorf NStZ 1993, S. 496).
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