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OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16 |
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Begriff der unentgeltlichen Zuwendung i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB
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BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1374 Abs. 2
Begriff der unentgeltlichen Zuwendung i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 06.01.2016 - 36 F 29/13
- OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
- OLG Brandenburg, 23.02.2017 - 9 UF 52/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (…BGHZ 101, 229 - Rdnr. 18 bei juris; BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 - bei juris;… Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17).Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung (hier Schenkung) in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 15 bei juris).
- OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (…BGHZ 101, 229 - Rdnr. 18 bei juris;… BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 - bei juris;… Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17). - BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt (BGH FamRZ 2015, 1272 - Rdnr. 32 bei juris; dort verneint für eine Abhebung eines Betrages von 4.336 EUR aus einem Bausparguthaben bei einer Zeitspanne von viereinhalb Monaten).
- BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Wenn aber danach feststeht, dass und soweit ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch - im Zwangsvollstreckungswege - nicht realisierbar, also faktisch wertlos ist, dann ist es geboten, die gemeinschaftliche Schuld im Umfang dieser Uneinbringlichkeit in der Vermögensbilanz sogleich ausschließlich bei demjenigen zu passivieren, der im Außenverhältnis zur Leistung herangezogen wird und wurde (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 25 - Rdnr. 28 bei juris mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). - BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13
Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Der BGH (FamRZ 2015, 232 - Rdnr. 19 bei juris) postuliert zu § 1375 Abs. 2 BGB zunächst die schlüssige Behauptung einer illoyalen Vermögensminderung durch den Antragsteller, der also Tatsachen vorzutragen hat, die einen Verzehr von Vermögenswerten im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nahe legen, die im Zuge einer ordnungsgemäßen Lebensführung nicht verbraucht worden sein können (bejaht dort für den Verbrauch von 52.000 EUR binnen eines Jahres). - BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86
Begriff der Schenkung oder Ausstattung
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229 - Rdnr. 18 bei juris;… BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 - bei juris;… Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17). - BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89
Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Für die Frage der Einstellung zum Bilanzstichtag kommt es nämlich nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung einer Forderung/Verbindlichkeit an (…Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1376 Rdnr. 61; BGH FamRZ 1991, 43 - Rdnr. 33 bei juris), weil auch eine bedingte oder betagte Verbindlichkeit das zugewinnausgleichspflichtige Vermögen belastet. - OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15
Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (…vgl. dazu Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht 5. Aufl., § 1374 Rn. 39; OLG Celle, FamRZ 2016, 369 - Rdnr. 62 bei juris für einen Spezialfall einer Kfz-Finanzierung). - BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12
Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16
Ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH FamRZ 2014, 24 - Rdnr. 16 bei juris).
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich
Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2005, 1660; Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16, juris;… Becker a.a.O. Rn. 13).Denn der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung nach § 1374 Abs. 2 BGB ist - wie der Wortlaut der Norm zeigt - nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat (BGH FamRZ 2017, 191 Senat v. 09.02.2017 - 9 UF 52/16).