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   OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17   

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https://dejure.org/2019,38240
OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17 (https://dejure.org/2019,38240)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2019 - 3 U 49/17 (https://dejure.org/2019,38240)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2019 - 3 U 49/17 (https://dejure.org/2019,38240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsrente; Berechnung des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens eines unterhaltspflichtigen Getöteten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06

    Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt: Umfang des Anspruchs des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte.

    Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 (Az.: 12 U 90/06) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente von 1.093,63 EUR, befristet bis zum 22.08.2026, zu zahlen.

    1.a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welcher Höhe sie Einkünfte bezieht, die in dem am 23. November 2006 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 nicht berücksichtigt sind, insbesondere auch Einkünfte aus Rente wegen Erwerbsminderung und Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und b) die Auskunft gemäß Ziffer 1 a) durch Vorlage von geeigneten Nachweisen zu belegen,.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in der unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

    Nachdem die Beklagte den Vergleich mit Schriftsatz vom 20.02.2017 widerrufen und weiter zur voraussichtlichen Verdienstentwicklung des Verstorbenen vorgetragen hat, hat das Landgericht am 14.03.2017 mit dem angefochtenen Urteil das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR und ab dem 01.11.2016 endend mit dem 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 419, 47 EUR zu zahlen hat.

    das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 12 U 90/06 - hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456, 00 EUR, für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 eine monatliche Geldrente von 419, 47 EUR und ab dem 1. September 2017 bis zum 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 59, 26 EUR zu zahlen verpflichtet sei.

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Für den Fall, dass ein auf unbestimmte Zeit eingeklagter Unterhalt für eine bestimmte Zeit zugesprochen und erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt wird, ist anerkannt, dass der klageabweisende Teil der Entscheidung auf der richterlichen Prognose beruht, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Erlöschen des Anspruchs führen wird; in diesem Fall kann mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden, dass diese Vorausschau fehlgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 (OLG Karlsruhe Urt. v. 06.11.1991 - 1 U 102/91, BeckRS 2011, 3548, beck-online).
  • OLG Bremen, 16.05.2001 - 4 WF 23/01

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Vorhersehbarkeit der neu eintretenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung werden durch die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO allerdings nicht solche Gründe präkludiert, die bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils voraussehbar waren, jedoch vom Erstgericht nicht berücksichtigt wurden (vgl. z. Bsp. Borth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 323 Rn 26; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn 33; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, MDR 2001, 1314, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.06.1994 - III ZR 167/93

    Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, die mit dem getöteten Ehemann

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Es ergibt sich damit bei Zugrundelegung des oben für 2016 ermittelten Hätte-Netto-Einkommens für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis 28.03.2018 (voraussichtlicher Renteneintritt) folgende Berechnung (nach der Methode des BGH aus dem Urteil vom 23.06.1994, III ZR 167/93; vgl. auch Küppersbusch, Rn 409 ff zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (BGH, NJW 2007, 1961).
  • BGH, 25.04.1972 - VI ZR 134/71

    Hypothetische Kausalität - Überholende Kausalität - Beweislast

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Dass für solche besonderen Umstände im Streitfall derjenige die Beweislast tragen muss, der sich auf sie beruft, ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Wahrscheinlichkeitsschätzung, der sonst seiner Bedeutung wieder gänzlich entkleidet wäre (BGH NJW 1972, 1515).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.1991 - 1 U 102/91
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Für den Fall, dass ein auf unbestimmte Zeit eingeklagter Unterhalt für eine bestimmte Zeit zugesprochen und erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt wird, ist anerkannt, dass der klageabweisende Teil der Entscheidung auf der richterlichen Prognose beruht, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Erlöschen des Anspruchs führen wird; in diesem Fall kann mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden, dass diese Vorausschau fehlgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 (OLG Karlsruhe Urt. v. 06.11.1991 - 1 U 102/91, BeckRS 2011, 3548, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2013 - 12 U 157/09

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Es bedarf allerdings grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtlichen Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. November 2013 - 12 U 157/09 -, juris).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2019 - 3 U 49/17
    Die Klägerin kann, auch wenn sie erstinstanzlich voll obsiegt hat, im Rahmen einer zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung auch eine Klageerweiterung vornehmen (Zöller/Heßler, a.a.O., § 524, Rn 33; BGH NJW 2015, 1608).
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