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   OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13   

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https://dejure.org/2014,44286
OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13 (https://dejure.org/2014,44286)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 13 UF 205/13 (https://dejure.org/2014,44286)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 13 UF 205/13 (https://dejure.org/2014,44286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Altersvorsorge führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassene Altersvorsorge führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassene Altersvorsorge führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1033
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Das bei der Beteiligten zu 3. zu begründende Anrecht erhöht die dort bereits bestehende Anwartschaft der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit auch beim aufnehmenden Versorgungsträger nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand (BGH, NJW 2012, 1287, Abs. 18).

    Etwaige Dynamikunterschiede zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Versorgung werden nicht ausgeglichen (BGH, NJW 2012, 1287, Abs. 22 ff.).

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 99/01

    Rechtsfolgen des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren bei Abrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Das Verbot der Schlechterstellung soll bewirken, dass der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seiner Rechtsposition hinnehmen muss, die ihm ohne sein Rechtsmittel erhalten geblieben wäre (Musielak- Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 528 Rdnr. 14; Musielak/Borth- Borth/Grandel, § 228 Rdnr. 31; Zöller- Heßler, § 528 Rdnr. 24; MK-FamFG- Stein, § 228 Rdnr. 18).Das Rechtsmittelgericht darf dem Rechtsmittelführer nicht etwas aberkennen, das in der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist (BGH, NJW-RR 2004, 95, 96; Musielak- Ball, § 528 Rdnr. 15).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Wegen des Einzelausgleichs jedes Anrechts ist eine auf ein Anrecht oder mehrere Anrechte beschränkte Teilanfechtung grundsätzlich möglich (BGH, NJW 2011, 1139, Abs. 17; MK-BGB- Dörr, 6. Aufl. 2013, vor § 217 FamFG Rdnr. 14; Zöller- Feskorn, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 65 FamFG Rdnr. 6).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Eine garantierte Verzinsung oder ähnliche garantierte Wertsteigerung, die sich auch auf die dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte seiner Versorgung auswirkt, müsste zu einer Verzinsung auch des Ausgleichsbetrages führen (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Abs. 21 ff.).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Damit der Halbteilungsgrundsatz seine Geltung als die den Versorgungsausgleich bestimmende Maxime behält, ist die als Regel formulierte Ausnahme aber nur dann gerechtfertigt, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 2012, 1281, Abs. 22).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Eine garantierte Verzinsung oder ähnliche garantierte Wertsteigerung, die sich auch auf die dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte seiner Versorgung auswirkt, müsste zu einer Verzinsung auch des Ausgleichsbetrages führen (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Abs. 21 ff.).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Dann muss kein neues Konto eingerichtet werden, und neben den Umbuchungen, die ohnehin vorzunehmen sind, fällt der Aufwand nicht ins Gewicht, der durch eine weitere Umbuchung eines geringfügigen Anrechts entsteht (BGH, NJW 2012, 312, Abs. 42, 48).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13
    Während diese Ansicht nicht bestritten wird (BGH, NJW-RR 1989, 1404; Musielak/Borth- Borth/Grandel, § 68 Rdnr. 16 f., § 228 Rdnr. 31; MK-BGB- Dörr, vor § 217 FamFG Rdnr. 14; Zöller- Feskorn, § 69 FamFG Rdnr. 4; Erman- Norpoth, § 27 VersAusglG Rdnr. 25; MK-FamFG- Stein, § 228 Rdnr. 18), bleibt unerörtert, ob sich die Verschlechterung aus einem Vergleich der Ausgleichssalden des Beschwerdeführers ergeben soll oder für jedes einzelne Anrecht gesondert zu beurteilen ist.
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Eine Erhöhung des Ehezeitanteils zum Nachteil des Antragsgegners würde aber bereits am Verbot der Schlechterstellung scheitern, das im Fall der Einlegung einer Beschwerde durch einen Ehegatten gegen eine Versorgungsausgleichsentscheidung ohne Einschränkung gilt (Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, Kap. 11, Rn. 1398 f.; BGH FamRZ 1989, 957; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Das Verschlechterungsverbot gilt dabei aber an sich nicht für jedes einzelne Anrecht (a. A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033 juris Rn. 46).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Maßgeblich ist, dass die Privatinteressen der Ehegatten - auch wenn die Folgesache Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen eingeleitet wird - hierbei im Vordergrund stehen; insofern hat sich durch die Versorgungsausgleichsstrukturrefom von 2009 nichts Wesentliches gegenüber dem vorherigen Rechtszustand geändert, so dass die Erwägungen des BGH aus der genannten Entscheidung weiterhin Gültigkeit beanspruchen können (so jetzt auch OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873-876, ähnlich auch OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033-1037).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht sogar grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (so Beschluss des Senats vom 9.12.2014 - 4 UF 244/12 - unter Verweis auf Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21, und BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174; a.A. für Beschwerden der beteiligten Ehegatten: BGH, FamRZ 1989, 957, so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1033 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

    Ob grundsätzlich das Verschlechterungsverbot für jedes einzelne Anrecht gesondert zu betrachten ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 11.12.2014 - 13 UF 205/13, FamRZ 2015, 1033 Rn. 37 ff., 42; differenzierend bei einer auf Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs gestützten Beschwerde nach § 27 VersAusglG, Rn. 43), kann dahinstehen.

    Gemeinsamer Wertmesser ist der korrespondierende Kapitalwert (Hoppenz, FamRZ 2015, 977, 979; Borth, Anmerkung zu OLG Brandenburg, a. a. O., FamRZ 2015, 1033, 1037, wonach in Bezug auf die Frage der Verletzung des Verschlechterungsverbots das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers maßgeblich ist).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Das Verschlechterungsverbot gilt dabei nicht für jedes einzelne Anrecht (a. A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033 Rn. 46, juris).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 4 UF 118/13

    Versorgungsausgleich: externe Teilung bei privater Rentenversicherung

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht sogar grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (so Beschluss des Senats vom 9.12.2014 - 4 UF 244/12 - unter Verweis auf Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21, und BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174; a.A. für Beschwerden der beteiligten Ehegatten: BGH, FamRZ 1989, 957; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1033 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).
  • AG Würzburg, 28.07.2021 - 1 F 524/19

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

    Das kann insbesondere zu erwägen sein, wenn alle anderen Ausgleichssysteme zu Lasten des im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen ausfallen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.2014, Az. 13 UF 205/13, Tz. 29, juris).
  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    Vorliegend ist die Differenz der Kapitalwerte von 31, 70 EUR wirtschaftlich bedeutungslos und steht in keinem Verhältnis zu einem - wie gering auch immer - durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand (aA OLG Brandenburg v. 11.12.2014, 13 UF 205/13, Rn. 31-34 für eine Kapitalwertdifferenz von 49, 83 EUR).
  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Vorliegend ist die Differenz der Kapitalwerte von 31, 70 EUR wirtschaftlich bedeutungslos und steht in keinem Verhältnis zu einem - wie gering auch immer - durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand (aA OLG Brandenburg v. 11.12.2014, 13 UF 205/13, Rn. 31-34 für eine Kapitalwertdifferenz von 49, 83 EUR).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 13 UF 13/17

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

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