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   OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12   

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https://dejure.org/2013,3233
OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12 (https://dejure.org/2013,3233)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2013 - 7 W 72/12 (https://dejure.org/2013,3233)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 7 W 72/12 (https://dejure.org/2013,3233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    HGB § 14; GmbHG § 40 Abs. 1, 2, § 78
    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste bei Eintritt der auflösenden Bedingung für die Übertragung eines Geschäftsanteils

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 14; GmbHG § 40 Abs. 1, 2, § 78
    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste bei Eintritt der auflösenden Bedingung für die Übertragung eines Geschäftsanteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme in eine Gesellschafterliste mit einem Geschäftsanteil und Einreichung der geänderten Liste bei dem Handelsregister

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste bei Eintritt der auflösenden Bedingung für die Übertragung eines Geschäftsanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 40
    Bedingung, Geschäftsführer, Gesellschaft, Gesellschafterliste, Gesellschaftsrecht, Handelsregister/Registergericht, Notar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abtretung von GmbH-Anteilen: Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wer muss eine aktuelle Gesellschafterliste einreichen?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer oder Notar - zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    HGB § 14; GmbHG § 40 Abs. 1, 2, § 78
    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste bei Eintritt der auflösenden Bedingung für die Übertragung eines Geschäftsanteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1073
  • MDR 2013, 474
  • NZG 2013, 507
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 05.07.2011 - 6 W 82/11

    GmbH: Unterzeichnung der Gesellschafterliste

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12
    Die Listeneinreichungspflicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG trifft den Geschäftsführer höchstpersönlich (vgl. OLG Jena, GmbHR 2011, 980, 981; Bayer, GmbHR 2011, 981, 982; Lutter/Hommerhoff/Bayer, a. a. O., Rdnr. 17).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12
    Vielmehr obliegt es allein dem Geschäftsführer, spätere Veränderungen nachzuhalten und nach § 40 Abs. 1 GmbHG die aktualisierte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister zur Eintragung einzureichen (vgl. OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 823, 826; BeckOK-GmbH/Heilmeier, § 40 Rdnr. 54, 62 ff.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 30).
  • BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21

    A) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer

    Nach anderer Ansicht besteht bereits der Anspruch auf Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste allein gegenüber dem Geschäftsführer (OLG Brandenburg, NZG 2013, 507, 508; KG, ZIP 2016, 1166 f.; Hasselmann, NZG 2009, 486, 489; Preuss, ZGR 2008, 676, 679; gegen jeden Erfüllungsanspruch: Bednarz, BB 2008, 1854, 1857), was entsprechend auch für den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch zu gelten hätte.

    Dieser sekundärrechtliche Schadensersatzanspruch der Gesellschafter lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber damit unausgesprochen auch von einem unmittelbaren primärrechtlichen Erfüllungsanspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer auf Einreichung und Führung einer Gesellschafterliste entsprechend § 40 Abs. 1 GmbHG ausgegangen ist (so aber wohl OLG Brandenburg, NZG 2013, 507, 508).

  • KG, 10.07.2019 - 2 W 16/19

    Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Soweit demgegenüber im Hinblick auf den Wortlaut von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG teilweise vertreten wurde, die Klage sei gegen den Geschäftsführer persönlich zu richten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 7 W 72/12, juris Rn. 12) vermag dies nicht zu überzeugen (OLG Jena, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 U 678/12, juris Rn. 49 f.; Gehrlein/Born/Simon/Winter, a. a. O., § 40 Rn. 45).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur

    Daran ändert die in § 40 Abs. 1 GmbHG vorgesehene Pflicht des Geschäftsführers zur unverzüglichen Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste und deren höchstpersönlicher Charakter nichts (a. A. OLG Brandenburg, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 12.02.2013 - 7 W 72/12 - Rn 12).
  • KG, 12.06.2018 - 22 W 15/18

    Handelsregistersache: Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung einer

    Diese Verpflichtung ist persönlicher Art, wie sich aus § 40 Abs. 3 GmbHG ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 7 W 72/12 -, juris Rdn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Juli 2011 - 6 W 82/11 -, juris Rdn. 19).
  • OLG Brandenburg, 09.07.2019 - 6 W 26/19

    Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum

    - 7 W 72/12).
  • OLG München, 30.03.2022 - 7 U 5926/21

    Eintritt und Ausscheiden eines unter Betreuung stehenden Gesellschafters

    Diese ausdrückliche Beauftragung des Notars mit der Aktualisierung der Gesellschafterliste in Abschnitt V Nr. 4 des Schenkungsvertrages vom 05.12.2008 unterscheidet den streitgegenständlichen Fall auch vom Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.02.2013 - 7 W 72/12 zugrunde lag, wo ausdrücklich eine gesonderte Beauftragung des Notars verneint wurde (OLG Brandenburg, aaO, Rdnr. 11; auch in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6140, S. 44 rechte Spalte, die eine Pflicht des Notars zur Überwachung des Eintritts einer, allerdings nicht aufschiebenden, sondern auflösenden, Bedingung verneint, wird offensichtlich nicht von einer Beauftragung des Notars ausgegangen).
  • OLG München, 30.03.2022 - 7 U 6050/21

    Widerspruch gegen Eintragung in die Gesellschafterliste

    Diese ausdrückliche Beauftragung des Notars mit der Aktualisierung der Gesellschafterliste in Abschnitt V Nr. 4 des Schenkungsvertrages vom 05.12.2008 unterscheidet den streitgegenständlichen Fall auch vom Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.02.2013 - 7 W 72/12 zugrunde lag, wo ausdrücklich eine gesonderte Beauftragung des Notars verneint wurde (OLG Brandenburg, aaO, Rdnr. 11; auch in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6140, S. 44 rechte Spalte, die eine Pflicht des Notars zur Überwachung des Eintritts einer, allerdings nicht aufschiebenden, sondern auflösenden, Bedingung verneint, wird offensichtlich nicht von einer Beauftragung des Notars ausgegangen).
  • LG Potsdam, 03.01.2022 - 51 O 7/21
    Dabei handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, die eine Vertretung nicht zulässt (vgl. BbgOLG Beschluss vom 12.02.2013, Az. 7 W 72/12, NZG 2013, 507, 508; ThürOLG Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 82/11, NZG 2011, 909, 910; Heidinger in MüKoGmbHG, 3. Auflage 2019, § 40 Rn. 176; Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 40 Rn. 35; Heilmeier in BeckOK, 49. Edition Stand 01.08.2021, § 40 GmbHG Rn. 141).
  • OLG Jena, 09.10.2013 - 2 U 678/12
    Dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen, ändert nichts daran, dass für die Klage des Gesellschafters auf korrekte Aufnahme in die Liste die Gesellschaft die richtige Passivpartei ist, weil ein Rechtsverhältnis des Gesellschafters zu ihr in Frage steht (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, a. a. O., § 40 GmbHG, Rn. 84; OLG München, Urteil vom 29.07.2010, 23 U 1997/10, zitiert nach juris, Rn. 5, m. w. N.; Roth-Altmeppen, GmbHG, 7. A., § 40 GmbHG, Rn. 12; Lutter-Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. A., § 40 GmbHG, Rn. 18; a. A. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2013, 7 W 72/12, zitiert nach juris, Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2021 - 7 W 67/21

    Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister; Besorgnis eines

    Er kann den Geschäftsführer (so der Senat, NZG 2013, 507 ) oder die Gesellschaft (so die abw. Auff. d. 6. ZS, DB 2019, 2684 , Rdnr. 21) auf die Erfüllung ihrer Einreichenspflicht und auf die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Aufnahmeverfahren in Anspruch nehmen (vgl. MüKo- GmbHG -Heidinger, § 16 Rdnr. 42).
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