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   OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09   

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OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2011,101790)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2011 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2011,101790)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2011,101790)
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    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von Beitragsanteilen zur Sozialversicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774 ; so auch der Senat, a.a.O.).

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).

    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967 ; NJW 2000, S. 2993 ; NJW 1992, S. 177 ).

    Hinreichend ist daher die Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie vom Zeitpunkt der Fälligkeit sowie zumindest die billigende Inkaufnahme, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird, wobei die Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (BGH NJW 2001, 967, 970; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.) Dabei ist, nachdem die objektive Verletzung des Schutzgesetzes feststeht, darlegungs- und beweisbelastet der Schädiger (BGH NJW 1985, 1774 ; so auch der Senat, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96

    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01; veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).
  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Dies reicht grundsätzlich für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens aus (vgl. BGH NJW 2001, S. 967 ; NJW 2000, S. 2993 ; NJW 1992, S. 177 ).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Die Klägerin kann mit ihrer analog § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Klage (zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Klage vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 991 ; ZInsO 2007, S. 265 ; ZInsO 2006, S. 704 ; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329 ) die Feststellung verlangen, dass der entgegen der Ansicht des Beklagten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 26.11.2007 auf den Anspruchsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte und so vom Insolvenzgericht eingetragene Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR unbegründet ist, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Höhe aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht, der angemeldeten Forderung mithin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
    Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.; VersR 2007, S. 213 ; NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 20/83

    Nachbarrechtliche Vorschriften als Schutzgesetze; Beweislast bei Verletzung eines

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2000 - 14 U 215/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen

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