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   OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01   

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https://dejure.org/2001,5379
OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01 (https://dejure.org/2001,5379)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2001 - 10 WF 45/01 (https://dejure.org/2001,5379)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 10 WF 45/01 (https://dejure.org/2001,5379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe; Aussicht auf Erfolg; Einstweiliger Rechtsschutz; Unterhaltsanspruch; Negative Feststellungsklage

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 620 b; ; ZPO § 323; ; ZPO § 620 a; ; ZPO § 620 f Abs. 1; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 16151 Abs. 2 S. 2; ; BErzGG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich bestehender Unterhaltspflicht der Eingehung einer neuen Ehe gleichzustellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 939
  • FamRZ 2002, 1497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Nürnberg, 22.02.1994 - 11 UF 3161/93

    Unterhaltspflicht der nicht sorgeberechtigten Mutter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Zwar werden Unterhaltspflichten durch den Bezug des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt; dies gilt jedoch nicht im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB, § 9 BErzGG (OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1402; Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1, Rz. 85 sowie Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 177).
  • OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91

    Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit bei Zahlung von Ausbildungsgeld an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    So wie ein Antrag des Unterhaltsschuldners auf Feststellung, er schulde keinen Unterhalt mehr, unter Heranziehung der Klagebegründung und des sonstigen Vorbringens dahin auszulegen sein kann, daß Abänderung gem. § 323 ZPO begehrt werde (OLG München, FamRZ 1992, 213; AG Tempelhof/Kreuzberg, FamRZ 1996, 46), ist umgekehrt, wenn über den Unterhalt bislang allein durch einstweilige Anordnung gem. §§ 620 a, b ZPO entschieden worden ist, eine Auslegung dahin möglich, es werde Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsschuld begehrt.
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Da einstweilige Anordnungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, findet eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht statt (BGH, FamRZ 1983, 355, 356).
  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Außer diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkten können im Einzelfall auch sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall einen Rollentausch rechtfertigen (BGH, FamRZ 1996, 796).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Vielmehr ist anzunehmen, daß die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 1183; Verfahrenshandbuch Familiensachen (FamVerf)/Schael, § 1, Rz. 393).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 129/89

    Außerkraftsetzung einer einstweiligen Anordnung durch ein Feststellungsurteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Der Umstand, daß die Feststellung, eine Unterhaltspflicht bestehe nicht mehr, erst mit Eintritt der Rechtskraft eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f Abs. 1 ZPO darstellt (BGH, FamRZ 1991, 180, 182; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8, Rz. 193), ist insoweit ohne Bedeutung.
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern wie hier in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, FamRZ 2001, 614, 616).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1990 - 1 UF 8/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Zwar werden Unterhaltspflichten durch den Bezug des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt; dies gilt jedoch nicht im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB, § 9 BErzGG (OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1402; Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1, Rz. 85 sowie Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 177).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.06.1995 - 142 F 6501/95

    Abänderungsklage; Unterhalt des Kindes; Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    So wie ein Antrag des Unterhaltsschuldners auf Feststellung, er schulde keinen Unterhalt mehr, unter Heranziehung der Klagebegründung und des sonstigen Vorbringens dahin auszulegen sein kann, daß Abänderung gem. § 323 ZPO begehrt werde (OLG München, FamRZ 1992, 213; AG Tempelhof/Kreuzberg, FamRZ 1996, 46), ist umgekehrt, wenn über den Unterhalt bislang allein durch einstweilige Anordnung gem. §§ 620 a, b ZPO entschieden worden ist, eine Auslegung dahin möglich, es werde Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsschuld begehrt.
  • BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 2/89

    Negative Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01
    Allerdings unterliegt die negative Feststellungsklage keiner Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung begehrt werden könnte (BGH, FamRZ 1989, 850; FamVerf/Schael, a.a.O., § 1, Rz. 414).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Zwar sei das Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen zu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe es aber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen - ggf. durch Unterhaltsleistungen in der neuen Ehe - sichergestellt sei (KG KGR 2002, 146; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1497; OLG Dresden OLGR 2000, 426; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 981 f. und 1994, 1402 f.; OLG Schleswig FamRZ 1989, 997; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 177).
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