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OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss (OWi) 174/19 |
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2019 - 2Z Ss (OWi) 174/19 (https://dejure.org/2019,32464)
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- OLG Stuttgart, 12.06.1998 - 1 Ss 338/98
Zur Bedeutung des Zusatzschildes "Luftreinhaltung"
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur "Luftreinhaltung"). - BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (…Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.). - AG Wuppertal, 28.01.2014 - 12 OWi 224/13
Zusatzzeichen, Verkehrsschild, Wochentagsregelung
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
Abweichendes gilt - entgegen der vom Amtsgericht Wuppertal (NStZ-RR 2014, 257) vertretenen Ansicht - auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen "Schule" (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war. - BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70
Schneiden von Kurven - Gefährdung des Verkehrs - Sorgfaltspflicht im …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (…Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).