Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Nebenkläger, Anfechtung Kostenentscheidung, Auferlegung Auslagen Angeklagter, Strafmaßberufung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswirkungen einer erfolgreichen Strafmaßberufung auf erstinstanzliche Kosten- und Auslagenentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Auswirkungen einer erfolgreichen Strafmaßberufung auf erstinstanzliche Kosten- und Auslagenentscheidung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12
Danach ist bei einer nachträglich auf das Strafmaß beschränkten, teilweise erfolgreichen Berufung über die Kosten der Nebenklage nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (OLG Köln, NStZ-RR 2009, 126f).Aufgrund der uneingeschränkt eingelegten Berufung des zunächst schweigenden Angeklagten bestand für den Nebenkläger ein berechtigtes Interesse, sich an der gesamten Hauptverhandlung zu beteiligen, so dass keine Umstände ersichtlich sind, die es entsprechend unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten vollständig mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu belasten (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2009, 126 m.w.N.).
- OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12
Eine erfolgreiche Berufung führt nämlich nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 898; OLG Karlsruhe MDR 1990, 464 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95). - OLG Karlsruhe, 24.01.1990 - 3 Ws 227/89
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.11.2012 - 1 Ws 192/12
Eine erfolgreiche Berufung führt nämlich nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 898; OLG Karlsruhe MDR 1990, 464 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95).