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   OLG Brandenburg, 13.05.2019 - (2) 53 Ss 29/19 (10/19)   

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https://dejure.org/2019,13392
OLG Brandenburg, 13.05.2019 - (2) 53 Ss 29/19 (10/19) (https://dejure.org/2019,13392)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.05.2019 - (2) 53 Ss 29/19 (10/19) (https://dejure.org/2019,13392)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Mai 2019 - (2) 53 Ss 29/19 (10/19) (https://dejure.org/2019,13392)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 10.07.1987 - Ss 150/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 53 Ss 29/19
    Zur Überprüfung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl. § 338 Rn. 31).

    Abweichendes gilt indes, wenn das Tatgericht wie hier seine örtliche Zuständigkeit nach entsprechender Rüge der Verteidigung verneint und das Verfahren das Stadium der Erörterung der örtlichen Zuständigkeit noch nicht verlassen hat; insoweit besteht kein Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass es zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in der Revisionsinstanz keiner entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (OLG Köln, Beschl. v. 10. Juli 1987 - Ss 150/87 [Z], VRS 74, 88).

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2019 - 53 Ss 29/19
    Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einen Verstoß gegen § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG die Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO nicht gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 21. März 1985 - 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464), steht dem nicht entgegen, weil nicht eine Verletzung von § 338 Nr. 4 StPO im Raum steht, sondern die Verneinung der Verfahrensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit durch das Tatgericht, die aufgrund der Sachrüge uneingeschränkter Überprüfung unterliegt.
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