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   OLG Brandenburg, 14.03.2003 - 1 AR 49/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8794
OLG Brandenburg, 14.03.2003 - 1 AR 49/02 (https://dejure.org/2003,8794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2003 - 1 AR 49/02 (https://dejure.org/2003,8794)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2003 - 1 AR 49/02 (https://dejure.org/2003,8794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch ein Gericht; Begriff der "rechtskräftigen" Unzuständigkeitserklärung eines Gerichts; Entfallen der Bindungswirkung eines Beschlusses

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zuständiges Insolvenzgericht bei angemeldeter Sitzverlegung

  • zvi-online.de

    InsO § 4; ZPO § 36, 281
    Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts bei nicht wirksamer Sitzverlegung nach satzungsmäßigem Gesellschaftssitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 3 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 3
    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH

Verfahrensgang

  • AG Potsdam - 35 IN 929/02AG Charlottenburg - 103 IN 3819/02
  • OLG Brandenburg, 14.03.2003 - 1 AR 49/02

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 965
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 08.12.2003 - 2 W 123/03

    Örtlich zuständiges Gericht für ein Insolvenzverfahren; Verweisung des

    Soweit sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der 1999/2000 erfolgten Verlegung des Sitzes der Schuldnerin von ####### nach Hannover um einen Fall der gewerbsmäßigen Firmenbestattung handeln könnte (dazu BayObLG, ZInsO 2003, 903; BayObLG, ZInsO 2003, 1044; OLG Brandenburg, ZInsO 2003, 376; OLG Celle, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 W 108/03), weil die Schuldnerin in Hannover nur eine Briefkastenfirma unterhalten hat und nach den Ermittlungen des Antragstellers unter der Anschrift, unter der die Schuldnerin in Hannover geführt worden ist, zahlreiche Firmen nach entsprechend fragwürdigen Sitzverlegungen geführt worden sind, kann dies vorliegend für die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausschlaggebend sein.
  • AG Mönchengladbach, 27.04.2004 - 19 IN 54/04

    Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer

    In der parallelen Problematik im nationalen deutschen Insolvenzrecht der Wohnsitzverlagerung des Geschäftsführers oder der Sitzverlagerung einer GmbH für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach Einstellung der Geschäftstätigkeit sieht die überwiegende Rechtsprechung dies als rechtsmissbräuchlich an und bejaht die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an dessen Ort die Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. BayObLG, ZInsO 2003, 903, 1045, 1142, OLG Brandenburg ZInsO 2003, 376, OLG Celle Beschluss v. 09.10.2003 - 2 W 108/03).
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