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   OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03   

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https://dejure.org/2003,14872
OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03 (https://dejure.org/2003,14872)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2003 - 9 UF 48/03 (https://dejure.org/2003,14872)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2003 - 9 UF 48/03 (https://dejure.org/2003,14872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 119 Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 139; ; BGB §§ 1601 ff.; ; BGB § 1612 a Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung des Regelunterhalts an minderjähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen

Verfahrensgang

  • AG Senftenberg - 31 F 180/02
  • OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 06.02.1998 - 4 WF 294/97

    Annahme einer fiktiven Leistungsfähigkeit bei unzureichender Arbeitssuche;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84, 85).

    Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84, 85; FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1994, 115), wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sind.

  • OLG Köln, 12.02.1997 - 14 WF 14/97

    Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeit; Darlegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (OLG Köln NJWE-FER 1999, 84, 85; FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1994, 115), wohingegen bei Erwerbstätigen geringere Anforderungen zu stellen sind.
  • AG Leverkusen, 03.04.1997 - 31 F 21/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Hiernach sind die Erwerbsbemühungen, sofern sie im Bereich des näheren Wohnumfeldes keinerlei Erfolg hatten, jedenfalls nach einiger Zeit auf das großräumige Umfeld, das gesamte Bundesland und schließlich auch auf erfolgversprechende Bereiche im übrigen Bundesgebiet zu erstrecken (OLG Köln, FamRZ 1997, 1105).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Legt der - für seine den Mindestunterhalt betreffende Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete (BGH FamRZ 1996, 345, 346) Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhaltes ermöglicht (zum Ganzen Brandenburgisches OLG NJWE-FER 2001, 70 ff.).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1985, 158, 159; 1994, 372, 373; 1998, 357, 359).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1985, 158, 159; 1994, 372, 373; 1998, 357, 359).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Im Rahmen des Regelbetrages ist der Unterhaltsberechtigte von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH FamRZ 2002, 536, 540).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2003 - 9 UF 48/03
    Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 1985, 158, 159; 1994, 372, 373; 1998, 357, 359).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2004 - 6 UF 71/03
    Die fehlerhafte Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin zutreffend im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs gerügt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Abtrennung - wie hier - durch vorweggenommenen Beschluss oder im Scheidungsurteil selbst vorgenommen worden ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070 [1071]; v. 8.5.1996 - XII ZR 4/96 , FamRZ 1996, 1333 ; OLG Saarland, Urt. v. 17.12.2003 - 9 UF 48/03; OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.5.2000 - 6 UF 164/99; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 628 Rz. 13, m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin erstinstanzlich wirksam mit der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens einverstanden erklärt hat, denn die Rüge kann auch von der Partei erhoben werden, die sich erstinstanzlich mit der Vorabentscheidung einverstanden erklärt und damit auf die Befolgung der Vorschriften der §§ 623 Abs. 1, 628 ZPO über die Abtrennung verzichtet hat, da die Parteien hierauf nicht verzichten können (vgl. BGH v. 9.1.1991 - XII ZR 14/90 , MDR 1991, 874 = FamRZ 1991, 687 [688], m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.12.2003 - 9 UF 48/03).

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