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   OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05   

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OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05 (https://dejure.org/2006,15341)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 4 U 225/05 (https://dejure.org/2006,15341)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05 (https://dejure.org/2006,15341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das Haustürwiderufsgesetz (HWiG) ; Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation; Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft; Fremdfinanzierter Beitritt zu einem ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § ... 1 Abs. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 1 a. F.; ; HWiG § 2; ; HWiG § 2 Abs. 1; ; HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; BGB § 123 Abs. 2; ; BGB § 141; ; BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 n.F.; ; BGB § 421; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ; VerbrKrG § 1 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2; ; VerbrKrG § 7 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 296 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

    So hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in einer neuesten Entscheidung ( Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, Seite 11 ) unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 ( II ZR 285/02 ) und desjenigen des OLG Stuttgart vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, aaO ) ausgeführt, dass er die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG verbiete einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, für zweifelhaft halte.

    Er ist weder geeignet, dem Verbraucher eine falsche Vorstellung von seinem Widerrufsrecht zu vermitteln, noch wird der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (OLG Stuttgart, 24.11.2003, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

    Wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03) zutreffend ausgeführt hat, ist in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG vorzunehmen, mit der Folge, dass es entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unschädlich ist, wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Hinweis aufgenommen hat, dass im Falle des Widerrufs der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Für die Richtigkeit dieses Verständnisses spricht, dass der II. Zivilsenat des BGH - trotz der Entscheidung des EuGH - das Tatbestandsmerkmal des "bestimmt werden" in seiner Entscheidung vom 12.12.2005 ausdrücklich geprüft, und auch der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.04.2006 ( XI ZR 193/04 ) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen hat, " Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes gemäß § 1 HWiG, insbesondere zur Kausalität einer Haustürsituation für die später geschlossenen Darlehensverträge ..." zu treffen ( Seite 22 unten des Urteils ).

    So hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in einer neuesten Entscheidung ( Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, Seite 11 ) unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils des II. Zivilsenates des BGH vom 14.06.2004 ( II ZR 285/02 ) und desjenigen des OLG Stuttgart vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, aaO ) ausgeführt, dass er die vom II. Zivilsenat vertretene Auffassung, § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG verbiete einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, für zweifelhaft halte.

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.

    Denn auch in den anderen vom Kammergericht entschiedenen Fallen 4 U 128/04, 4 U 9/04 und 4 U 77/03 waren die konkreten Kreditkonditionen in der Haustürsituation noch nicht bekannt.

  • KG, 21.12.2004 - 4 U 9/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.

    Denn auch in den anderen vom Kammergericht entschiedenen Fallen 4 U 128/04, 4 U 9/04 und 4 U 77/03 waren die konkreten Kreditkonditionen in der Haustürsituation noch nicht bekannt.

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02).

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( Urteil vom 22.11.2003, IV ZR 398/02 ) wie im Fall einer Erstansprache " im Oktober" und Vertragsschluss am 29. November ( BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02 ).

  • KG, 05.04.2005 - 4 U 91/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.

    Dem steht insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass im Streitfall - wovon mangels anderweitiger Angaben auszugehen ist - offensichtlich - anders als in den Fällen des Kammergerichtes 4 U 41/04 und 4 U 91/04 - eine konkrete Kreditanfrage, die Einzelheiten des beantragten Darlehensvertrages enthielt, von den Klägern nicht unterzeichnet worden ist.

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 41/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Solche besonderen Umstände hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes ( Urteile vom 02.11.2004 - 4 U 41/04; 21.12.2004 - 4 U 9/04; 05.04.2005 - 4 U 91/04; 03.05.2005 - 4 U 128/04; 28.06.2005 - 4 U 77/03; 29.11.2005 - 4 U 158/04), in Fällen bejaht, in denen der Verbraucher jeweils an demselben Tag ein Angebot auf Beitritt zu einem Immobilienfonds und eine Selbstauskunft abgegeben hat, wobei in dem unterzeichneten Beteiligungsangebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erteilt wurde, die von dem Verbraucher gesondert unterzeichnet wurde und keine unzulässigen Zusätze enthielt und die Darlehensverträge dann jeweils nach Ablauf der Widerrufsfrist geschlossen wurden.

    Dem steht insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass im Streitfall - wovon mangels anderweitiger Angaben auszugehen ist - offensichtlich - anders als in den Fällen des Kammergerichtes 4 U 41/04 und 4 U 91/04 - eine konkrete Kreditanfrage, die Einzelheiten des beantragten Darlehensvertrages enthielt, von den Klägern nicht unterzeichnet worden ist.

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4 % erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode ( BGH, NJW-RR 2005, 483 ).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05
    Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist nicht nur, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2002, 3396, 3398).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 30.05.2005 - II ZR 319/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • KG, 29.11.2005 - 4 U 158/04

    Finanzierte Kapitalanlage: Heilung eines wegen unzureichender Gesamtbetragsangabe

  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist jeder einzeln zum Widerruf befugt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2006, 4 U 225/05, juris, Rn. 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 1998, 3 W 323/98, juris, Rn. 7; LG Bielefeld, Urteil vom 21. Juli 2014, 6 O 459/13, juris, Rn. 96; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 28; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 8).
  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Es wird vertreten, dass bei einer Mehrheit von Verbrauchern jeder Verbraucher das Widerrufsrecht unabhängig voneinander ausüben kann (vgl. Münchener Kommentar BGB/ Fritsche, 7. Auflage, § 355 BGB, Rdnr. 30; Bülow Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Auflage, § 491 BGB, Rdnr. 19; Erman/Saenger, BGB, 14. Auflage, § 491 BGB, Rdnr. 19, § 13, Rdnr. 18 mHa BGHZ 133, 71; WM 2000, 1632; Staudinger/Kessal- Wulf, BGB, 2012, § 491 BGB, Rdnr. 20; OLG Hamm Urteil vom 21.10.2015 - I- 31 U 56/15, WM 2016, 116, Tz. 90; OLG Brandenburg Urteil vom 14.06.2006 - 4 U 225/05, Tz. 83).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).

    Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen, dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9).

  • OLG Koblenz, 26.02.2007 - 6 U 668/06

    Finanzierter Fondsbeitritt: Widerrufsbelehrung in einer Fondsbeitrittserklärung;

    Die seitens der Beklagten weiter zitierten Entscheidungen des OLG Bremen vom 11.5.2006 (ZIP 2006, 1527ff), des OLG Brandenburg vom 14.6.2006 (Az.: 4 U 225/05) sowie des OLG Celle vom 9.8.2006 (Az.: 3 U 112/06) sind entweder nicht sachverhaltsidentisch (OLG Bremen und OLG Brandenburg) oder unterfallen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht der - hier einschlägigen - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG.
  • OLG Koblenz, 06.07.2007 - 8 U 132/06
    In der Rechtsprechung ist bei einer zeitlichen Distanz die Kausalität in Fällen abgelehnt worden, bei denen zusätzliche Umstände hinzutraten, die den Kausalzusammenhang in Frage stellten (siehe dazu Brandenburgisches OLG:vom 7. Juni 2006 - 4 U 226/05 mit Rechtsprechungsübersicht; vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05 ; BGH vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 a.a.O.).
  • OLG Dresden, 17.10.2006 - 12 U 1069/06
    Die Ausführungen des EuGH beziehen sich vielmehr ausschließlich darauf, wann eine Haustürsituation einer Bank zugerechnet werden kann ( OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006, Az: 4 U 225/05, zitiert nach juris; vorausgesetzt auch von BGH WM 2006, 1243 und BGH ZIP 2006, 940).
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