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   OLG Brandenburg, 14.08.1996 - 2 Ws 125/96   

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https://dejure.org/1996,5318
OLG Brandenburg, 14.08.1996 - 2 Ws 125/96 (https://dejure.org/1996,5318)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.1996 - 2 Ws 125/96 (https://dejure.org/1996,5318)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. August 1996 - 2 Ws 125/96 (https://dejure.org/1996,5318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeugung zum Nachteil des Regimekritikers Prof. Dr. Robert Havemann ; Anspruch des Verteidigers des Angeklagten auf Hinzuziehung einer juristischen Mitarbeiterin bei der Besichtigung herbeigezogener Beweisstücke; Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 97 Abs. 2, § 126 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 64
  • StV 1996, 615
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.08.1996 - 2 Ws 125/96
    Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat - wie dem Senat in dem Verfahren 2 Ws 174/95 bekannt geworden ist - in der am 27. Juli 1995 stattgefundenen Hauptverhandlung die Beiziehung sämtlicher Akten der Gauck-Behörde, soweit sie sich auf den Fall H. beziehen, angeordnet.

    Der Senat hat in dem bereits genannten Verfahren 2 Ws 174/95 dem Verteidiger der Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführer mit Beschluß vom 20. September 1995 gestattet, "die beigezogenen Akten der Behörde des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zum Zwecke der Akteneinsicht durch Frau Assessorin H. sichten zu lassen.".

    Das hat der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 174/95 unterstrichen und hierzu in dem am 20. September 1995 gefaßten Beschluß ausgeführt, "daß nicht nur die Beauftragung einer Mitarbeiterin mit der Sichtung der beigezogenen Akten geboten ist, sondern dem Verteidiger darüber hinaus nicht zugemutet werden kann, diese - im übrigen erst kurzfristig beigezogenen - Akten bzw. Urkunden während der laufenden Hauptverhandlung selbst zu sichten und auszuwerten." Diese Feststellungen sind unverändert zutreffend und aktuell, so daß es unter diesen Umständen nur konsequent und folgerichtig ist, dem Beschwerdeführer den begehrten Vorschuß auf bereits entstandene Auslagen in Höhe von 725, 00 DM zuzusprechen, nachdem ihm bereits zuvor - mit Beschluß vom 20. September 1995 (2 Ws 174/95)- - gestattet worden war, die beigezogenen Akten der Behörde des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zum Zwecke der Akteneinsicht durch Frau Assessorin H. sichten zu lassen.

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 1 Ws 209/16

    Strafvollstreckungsverfahren; Befangenheit; Privatsachverständiger; Beteiligte im

    Dies führt in Einzelfällen gegebenenfalls auch dazu, die Kosten für die Hinzuziehung von Hilfskräften als notwendige Kosten der Verteidigung anzusehen (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 64 ff.).
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