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   OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19   

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OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19 (https://dejure.org/2019,38246)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2019 - 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19 (https://dejure.org/2019,38246)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2019 - 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19 (https://dejure.org/2019,38246)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 Ws 25/17

    Kostenerstattung nach Freispruch; Erstattungsfähigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).

    Zudem schließt sich der Senat der Auffassung des 1. Strafsenats des OLG Hamm im Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - an, nämlich dass der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren gegen den Angeklagten (die dieser wiederum im Falle des Freispruchs als notwendige Auslagen geltend machen kann) ohne weiteres auch insoweit entfällt, als die Staatskasse bereits einem anderen zuvor zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Gebühren gewährt hatte.

    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Darüber hinaus gilt die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, nach einhelliger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger - entgegen der zwingenden Vorschrift des § 143 StPO - trotz der Meldung eines Wahlverteidigers nicht entpflichtet wird, weil nach Einschätzung des Gerichts neben dem Wahlverteidiger auch die weitere Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 66, 313; OLG Frankfurt, AnwBl 1983, 41; OLG Düsseldorf, AnwBl 1983, 40; LG Marburg StrV 1984, 345; M...-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, Rn. 13 zu § 464 a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 Ws 24/98 -).

    Der Angeklagte konnte vorliegend mithin jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung von Rechtsanwalt B... darauf vertrauen, hinsichtlich der Beauftragung eines zusätzlichen Wahlanwaltes keinem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 66, 313).

  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 Ws 457/16

    Kostenerstattung im Strafverfahren; Erstattungsfähigkeit höherer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 - III-1 Ws 457/16 -) zu bescheidenden sofortigen Beschwerden sind gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Letzteres ist nur bei zwingend in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 -1 Ws 457/16 - m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.1998 - 2 Ws 24/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Darüber hinaus gilt die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, nach einhelliger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger - entgegen der zwingenden Vorschrift des § 143 StPO - trotz der Meldung eines Wahlverteidigers nicht entpflichtet wird, weil nach Einschätzung des Gerichts neben dem Wahlverteidiger auch die weitere Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 66, 313; OLG Frankfurt, AnwBl 1983, 41; OLG Düsseldorf, AnwBl 1983, 40; LG Marburg StrV 1984, 345; M...-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, Rn. 13 zu § 464 a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 Ws 24/98 -).
  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).
  • OLG Dresden, 19.10.2006 - 1 Ws 206/06

    Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).
  • OLG Hamm, 21.07.1988 - 2 Ws 529/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).
  • OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).
  • OLG Celle, 07.11.2007 - 18 WF 250/07

    Höhe der Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19
    Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -) Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -).
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