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   OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01   

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https://dejure.org/2001,14359
OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01 (https://dejure.org/2001,14359)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2001 - 2 Ss 2/01 (https://dejure.org/2001,14359)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 2 Ss 2/01 (https://dejure.org/2001,14359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe bei Annahme schädlicher Neigungen; Heranziehung i.S.d. § 38 Abs. 3 JGG durch Terminsmitteilung; Fehlen bei Hauptverhandlung aufgrund Personalmangels

  • Judicialis

    JGG § 17; ; JGG § 38 Abs. 3 S. 1; ; StPO § 244 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 § 38 Abs. 3 S. 1; StPO § 244 Abs. 2

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 185/84

    Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verzicht eines Gerichts auf die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01
    Erscheint daraufhin ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht und wird die Hauptverhandlung gleichwohl durchgeführt, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 S. 1 JGG (BGHSt 27, 250; BGH StV 1985, 153); noch viel weniger hat die Hauptverhandlung "in Abwesenheit... einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden" (§ 338 Nr. 5 StPO).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01
    Auch hier sind haushalts- und verwaltungspolitischen Erwägungen bundesrechtliche Grenzen gesetzt (vgl. hierzu auch Senat, NStZ 2000 m. Anm. v. Rautenterg, 504; BGHSt 28, 327).
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01
    Erscheint daraufhin ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht und wird die Hauptverhandlung gleichwohl durchgeführt, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 S. 1 JGG (BGHSt 27, 250; BGH StV 1985, 153); noch viel weniger hat die Hauptverhandlung "in Abwesenheit... einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden" (§ 338 Nr. 5 StPO).
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