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   OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11   

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https://dejure.org/2012,11912
OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11 (https://dejure.org/2012,11912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 2 U 26/11 (https://dejure.org/2012,11912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 2 U 26/11 (https://dejure.org/2012,11912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Abfließendes Niederschlagswasser ist vom Nachbar zu dulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Grundstückseigentümers bei von einem Bahndamm ausgehenden Überschwemmungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht - Abfließendes Niederschlagswasser ist zu dulden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Keine Abwasserbeseitigungspflicht für wild abfließendes Niederschlagswasser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1290
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht, dass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durch Niederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellung diese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96, Tz. 9).

    Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter voraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen Eigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom 05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96, juris Tz. 10).

    Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe die Pflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96).

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass auch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassers grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR 272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zu Grunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K... nicht gegeben ist.

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Was die planende Stelle nicht sieht und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nur insoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschäden unmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstanden sind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteil vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in Anspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773, 1774).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in Anspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773, 1774).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896).
  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen kann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht - etwa aufgrund der Verkehrssicherungspflicht - Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 24/11

    Verneinung der Miterfindereigenschaft des Klägers hinsichtlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst darauf Bezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die Eheleute K... gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06 Landgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 Brandenburgisches Oberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließende Regenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt worden sei.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung, als die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarer Nachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben, die sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt, geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989, Az.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: III ZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88, juris Tz. 15).
  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
    Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommt hier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der es hinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses - wie ausgeführt - fehlt.
  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

  • VG Mainz, 20.03.2019 - 3 K 532/18

    Eigenschutz bei Starkregen

    Vielmehr sind die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich zu dulden (vgl. OLG Bbg., Urteil vom 15. Mai 2012 - 2 U 26/11 -, juris Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2008 - 5 U 115/07 -, BauR 2008, 1478 = juris Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 18 U 195/11
    Die Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11 - juris) hat eine Ersatzpflicht der Gemeinde daran scheitern lassen, dass in der speziellen Fallkonstellation das Oberflächenwasser von einem im Eigentum der Gemeinde stehenden (ehemaligen) Bahndamm direkt auf das Grundstück der Kläger geflossen ist, ohne sich zuvor mit Oberflächenwasser zu vermischen, dass auf einer Straße o.ä.
  • VG Göttingen, 24.07.2014 - 1 A 221/12

    Abwehranspruch; Bindungswirkung; Eigentumsstörung; Pflichtverletzung;

    Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, Urteil vom 02.03.1984, a.a.O.; Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 193/83 -, NJW 1985, 1773; Urteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90 -, BGHZ 114, 183; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11 -, juris).
  • OLG Naumburg, 16.05.2013 - 2 U 129/12

    Biogaspark - Erneuerbare Energien: Vorliegen einer Anlage zur Erzeugung von Strom

    b) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (vgl. auch bereits Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats v. 14.06.2011, 2 U 26/11 (Hs); Brandenburg.
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