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   OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17   

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OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17 (https://dejure.org/2018,42279)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2018 - 1 U 14/17 (https://dejure.org/2018,42279)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2018 - 1 U 14/17 (https://dejure.org/2018,42279)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 385
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Auch den Suchmaschinenbetreiber treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 36).Ein Rechtsverstoß in diesem Sinn kann etwa im Fall von Kinderpornographie, bei Aufrufen zu Gewalt gegen Personen, bei offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Unterlassungstitels oder der Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf anzunehmen sein (BGH, a.a.O.).

    Gleiches gilt, soweit der Kläger mit Bezug auf sein insgesamt kritisiertes Geschäftsgebaren pauschal als kriminell oder sein Vorgehen als "betrügerische Tätigkeit" beschrieben werden; auch hiermit wird kein konkretes, unter einen Straftatbestand subsumierbares Verhalten beschrieben, sondern eine subjektive Wertung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 41; OLG Koblenz, MMR 2014, 633, 634; Münchener Kommentar/Regge/Pegel, StGB, 3. Auflage, § 186 Rn. 12 m.w.N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund Zeitablaufs offenkundig jegliches Informationsinteresse erledigt hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 36).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei sämtlichen der streitgegenständlichen Bekundungen um Meinungsäußerungen handelt, deren Zulässigkeit sich unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach einer Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte beurteilen lässt (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17; BVerfG, NJW 2008, 1793 Rn. 49).

    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

    Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • KG, 20.03.2006 - 10 W 27/05

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Dementsprechend wird eine Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte teilweise mit der Begründung verneint, dass ihm allein aufgrund seiner Stellung kein Recht zur Einflussnahme auf die aufrufbaren Webseiten des Domainanbieters eingeräumt wird (OLG Hamburg, MMR 2012, 489; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27; OLGR Hamburg 2007, 528 zu der Domain www.g....de KG, MMR 2006, 392; LG Frankfurt am Main, MMR 2018, 251 Rn. 28; LG Dresden, Urteil vom 9. März 2007, Az.: 43 O 128/07; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, Az.: 28 O 334/07, juris Rn. 34; LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: 325 O 172/08, unter Hinweis auf eine allenfalls denkbare subsidiäre Haftung des Admin-C, wenn die Inanspruchnahme des Domaininhabers nicht möglich sei).

    Ein administrativer Ansprechpartner kann Störungen nur durch die - ihm rechtlich mögliche - Löschung der Domain durch Kündigung des Domainvertrags unterbinden, während sich aus den D...-Domainrichtlinien a.F. nicht ergibt, dass er allein aufgrund seiner Funktion die Möglichkeit zur inhaltlichen Gestaltung derjenigen Webseiten hätte, die über die von ihm verwaltete Domain aufgerufen werden können (KG, MMR 2006, 392, 393).

  • OLG Hamburg, 22.05.2007 - 7 U 137/06

    Keine Störerhaftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2001, 1038, 1039 für eine Haftung der D... e.G. mwN; BGH, MDR 2004, 1369, 1370 für einen Diensteanbieter, der eine Plattform eröffnet und dabei fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting); OLGR Hamburg 2007, 528, 529).

    Dementsprechend wird eine Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte teilweise mit der Begründung verneint, dass ihm allein aufgrund seiner Stellung kein Recht zur Einflussnahme auf die aufrufbaren Webseiten des Domainanbieters eingeräumt wird (OLG Hamburg, MMR 2012, 489; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27; OLGR Hamburg 2007, 528 zu der Domain www.g....de KG, MMR 2006, 392; LG Frankfurt am Main, MMR 2018, 251 Rn. 28; LG Dresden, Urteil vom 9. März 2007, Az.: 43 O 128/07; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, Az.: 28 O 334/07, juris Rn. 34; LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: 325 O 172/08, unter Hinweis auf eine allenfalls denkbare subsidiäre Haftung des Admin-C, wenn die Inanspruchnahme des Domaininhabers nicht möglich sei).

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Dementsprechend wird eine Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte teilweise mit der Begründung verneint, dass ihm allein aufgrund seiner Stellung kein Recht zur Einflussnahme auf die aufrufbaren Webseiten des Domainanbieters eingeräumt wird (OLG Hamburg, MMR 2012, 489; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27; OLGR Hamburg 2007, 528 zu der Domain www.g....de KG, MMR 2006, 392; LG Frankfurt am Main, MMR 2018, 251 Rn. 28; LG Dresden, Urteil vom 9. März 2007, Az.: 43 O 128/07; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, Az.: 28 O 334/07, juris Rn. 34; LG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: 325 O 172/08, unter Hinweis auf eine allenfalls denkbare subsidiäre Haftung des Admin-C, wenn die Inanspruchnahme des Domaininhabers nicht möglich sei).

    In anderen Entscheidungen wurde eine Haftung auch insoweit abgelehnt, weil der Admin-C keine gesetzlich geregelte Funktion ausübe und der Domaininhaber der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete sei (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG Koblenz, MMR 2002, 466).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Anerkanntermaßen bestimmt sich der Funktions- und Aufgabenbereich des Admin-C dabei allerdings allein nach dem zwischen der D... e.G. und dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrag, nach dem regelmäßig der Inhaber der Domain dafür einzustehen hat, dass Registrierung und Nutzung des Domainnamens keine Rechte Dritter verletzen (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 54).

    Seine Haftung kann sich daher allenfalls aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten, ergeben (BGH, GRUR 2013, 294 Rn. 20 f.; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 60).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

  • OLG Koblenz, 06.02.2014 - 3 U 1049/13

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Meinungsäußerung als rechtswidrige

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

  • OLG Stuttgart, 01.09.2003 - 2 W 27/03

    Haftung des Admin-C

  • OLG München, 20.01.2000 - 29 U 5819/99

    Intershopping

  • OLG Koblenz, 25.01.2002 - 8 U 1842/00

    Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de

  • LG Dresden, 09.03.2007 - 43 O 128/07

    Keine Störerhaftung des Admin-C

  • OLG Karlsruhe, 22.10.2003 - 6 U 112/03

    Markenrechtsverletzung im Internet: Mitverantwortlichkeit des Registrars von

  • OLG Hamburg, 19.12.2003 - 5 U 43/03

    Gegenstand einer dinglichen Markenlizenz; Voraussetzungen des Erwerbs einer

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • LG Köln, 14.05.2008 - 28 O 334/07

    Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08

    Keine Haftung des Admin-C

  • LG Hamburg, 14.08.2008 - 325 O 172/08

    Störerhaftung eines bei der Internet-Domain-Registrierungsstelle DENIC e.G.

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

  • OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13

    Internet: Haftung des Admin-C für unter der Domain begangene

  • KG, 10.07.2014 - 10 W 142/13

    Pflichten des Domain-Registrars bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2014 - 1 U 25/14

    Haftung eines Registrars für Domaininhalte

  • LG Gießen, 04.08.2014 - 7 Qs 26/14

    Strafbarkeit des Admin-C eines Erotik-Portals wegen Beihilfe

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16

    Zum Recht auf Vergessenwerden

  • OLG Hamburg, 17.01.2012 - 3 W 54/10

    Verbraucherinformation im Internet: Haftung des Admin-C für Verletzung von

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Darüber hinaus besteht kein rechtskräftiger Titel gegen den unmittelbaren Störer und es ist entgegen der Ansicht des Klägers derzeit auch nicht davon auszugehen, dass das Informationsinteresse bereits durch Zeitablauf offensichtlich erloschen sein könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris Rn. 92ff. - Google und Google Spain), da der beanstandete Suchtreffer durch die zu den Berichten führenden Links, die jeweils mit Datumsangaben versehen sind, Hinweise auf Vorgänge aus den Jahren ... enthält und im Übrigen auch das Interesse geschützt ist, sich über länger zurück liegende Vorgänge zu informieren (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 41).
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Zwar betrifft der beanstandete Suchtreffer zu einem großen Teil bereits länger zurück liegende Beiträge aus den Jahren 2009/2010, jedoch übt seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge der Kläger weiterhin eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Anlageberatung aus und ist durch die Informationsfreiheit auch das Interesse geschützt, sich über länger zurück liegende Vorgänge zu informieren (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 41).

    Insoweit dürften die Inhalte hier sich nicht wesentlich von denjenigen unterscheiden, die das Oberlandesgericht Hamburg bereits in seiner den Kläger und die Beigeladene betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2011 für zulässig erachtet hat (Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris; vgl. zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen zu geschäftlichen Tätigkeiten auch OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 39; OLG Köln, Urt. v. 31.5.2016, I-15 U 197/15, CR 2017, 575, juris Rn. 73ff.).

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