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   OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13   

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https://dejure.org/2014,11483
OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13 (https://dejure.org/2014,11483)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2014 - 10 UF 260/13 (https://dejure.org/2014,11483)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2014 - 10 UF 260/13 (https://dejure.org/2014,11483)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60) und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH FamRZ 2012, 513 Rn. 25; FamRZ 2012, 610 Rn. 32; FamRZ 2012, 694 Rn. 18; FamRZ 2013, 1636 Rn. 33), zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21).

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es, den Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeit eines Anrechts durchzuführen, wenn der gesetzgeberische Zweck, Verwaltungsaufwand zu ersparen, nicht oder nur in geringem Umfang erreicht werden kann (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 22).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60) und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH FamRZ 2012, 513 Rn. 25; FamRZ 2012, 610 Rn. 32; FamRZ 2012, 694 Rn. 18; FamRZ 2013, 1636 Rn. 33), zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21).

    Dem Halbteilungsgrundsatz gebührt in diesem Fall der Vorrang (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 20; FamRZ 2013, 1636 Rn. 35).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60) und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH FamRZ 2012, 513 Rn. 25; FamRZ 2012, 610 Rn. 32; FamRZ 2012, 694 Rn. 18; FamRZ 2013, 1636 Rn. 33), zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 6 UF 71/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringfügigen Anrechten; Berechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Das Interesse, für den Versorgungsträger Verwaltungsaufwand durch die Teilung und Begründung von geringfügigen Anrechten ("Splitterversorgung") zu vermeiden, gebietet daher nicht, von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes abzusehen, wenn der betroffene Versorgungsträger den Aufwand selbst als gering einschätzt (vgl. auch Münchener Kommentar/Gräper, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2013 - 6 UF 71/12 - juris, Rn. 24; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Kap. III Rn. 427).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Dem Halbteilungsgrundsatz gebührt in diesem Fall der Vorrang (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 20; FamRZ 2013, 1636 Rn. 35).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).
  • OLG Schleswig, 04.07.2013 - 10 UF 89/13

    Versorgungsausgleich: Ermessensgesichtspunkte für einen Ausschluss bei geringem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Die durch die Teilung entstehenden Kosten schließlich gebieten das Absehen von der Teilung ebensowenig; der Wert des auszugleichenden Anrechts übersteigt die Kosten der Teilung nicht nur geringfügig (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2013 - 10 UF 89/13 - juris, Rn. 20).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60) und die Entstehung von Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH FamRZ 2012, 513 Rn. 25; FamRZ 2012, 610 Rn. 32; FamRZ 2012, 694 Rn. 18; FamRZ 2013, 1636 Rn. 33), zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2013 - 8 UF 129/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13
    Der gesetzlichen Vorgabe des § 11 VersAusglG, die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu sichern, wird durch diese Berechnung Genüge getan, da die Vorschrift nur verlangt, dass die Hälfte des Wertes der Versorgung übertragen werden, nicht aber, dass aus beiden Hälften die gleiche Versorgung bezogen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 757; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 374; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755; s.a. Borth, FamRZ 2014, 758 f.).
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