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   OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15   

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https://dejure.org/2015,14781
OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15 (https://dejure.org/2015,14781)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2015 - 5 W 45/15 (https://dejure.org/2015,14781)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - 5 W 45/15 (https://dejure.org/2015,14781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Löschung eines zu Gunsten mehrerer Gesamtberechtigter eingetragenen Vorkaufsrechts an einem Grundstück

  • notar-drkotz.de

    Löschung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden dinglichen Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 428; GBO § 29
    Voraussetzungen der Löschung eines zu Gunsten mehrerer Gesamtberechtigter eingetragenen Vorkaufsrechts an einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 196
  • Rpfleger 2015, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 04.09.2013 - 3 W 52/13

    Löschung einer Sicherungshypothek: Bewilligungsbefugnis bei Gesamtgläubigerschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
    Sie verwies zugleich darauf, dass sich ihre Bewilligungsberechtigung für alle Gesamtberechtigten aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. September 2013 (Az. 3 W 52/13) ergebe.

    Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken für den Fall einer solchen Gesamtberechtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek angeschlossen (FGPrax 2014, 59; ebenso BayObLG, Rpfleger 1996 21, allerdings in einem Fall, in dem gerade keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorlag als obiter dictum; die ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, OLGZ 1987, 29 ff., betrifft einen Fall, in dem die Bewilligung eines einzelnen Gesamtgläubigers nicht genügte, weil er lediglich das Recht des anderen zum Erlöschen bringen wollte).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. September 2013, Az. 3 W 52/13, hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob für die Löschung eines einer Mehrheit von Gläubigern nach § 428 zustehenden Rechts die Bewilligung eines Gesamtgläubigers ausreicht, ab.

  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
    Sofern sich aus dem Schuldverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern nichts anderes ergibt, kann ein Gesamtgläubiger nur auf seine eigene Forderung gegenüber dem Schuldner - auch teilweise, etwa im Rahmen eines Vergleiches - verzichten (BGH, NJW 1986, 1861, 1862; NJW-RR 2009, 1534, 1537; Staudinger/Gursky, 2012, § 429 BGB Rdnr. 24; Münchener Kommentar/Bydlinski, 6. Aufl., § 428 BGB Rdnr. 5; Palandt/ Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 429 BGB Rdnr. 1; a. A. OLG Hamburg, MDR 2003, 319).
  • OLG Bremen, 11.08.1986 - 1 W 51/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
    Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken für den Fall einer solchen Gesamtberechtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek angeschlossen (FGPrax 2014, 59; ebenso BayObLG, Rpfleger 1996 21, allerdings in einem Fall, in dem gerade keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorlag als obiter dictum; die ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, OLGZ 1987, 29 ff., betrifft einen Fall, in dem die Bewilligung eines einzelnen Gesamtgläubigers nicht genügte, weil er lediglich das Recht des anderen zum Erlöschen bringen wollte).
  • BayObLG, 18.05.1995 - 2Z BR 38/95

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Mitglieder einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
    Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken für den Fall einer solchen Gesamtberechtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek angeschlossen (FGPrax 2014, 59; ebenso BayObLG, Rpfleger 1996 21, allerdings in einem Fall, in dem gerade keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorlag als obiter dictum; die ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, OLGZ 1987, 29 ff., betrifft einen Fall, in dem die Bewilligung eines einzelnen Gesamtgläubigers nicht genügte, weil er lediglich das Recht des anderen zum Erlöschen bringen wollte).
  • OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02

    Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
    Sofern sich aus dem Schuldverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern nichts anderes ergibt, kann ein Gesamtgläubiger nur auf seine eigene Forderung gegenüber dem Schuldner - auch teilweise, etwa im Rahmen eines Vergleiches - verzichten (BGH, NJW 1986, 1861, 1862; NJW-RR 2009, 1534, 1537; Staudinger/Gursky, 2012, § 429 BGB Rdnr. 24; Münchener Kommentar/Bydlinski, 6. Aufl., § 428 BGB Rdnr. 5; Palandt/ Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 429 BGB Rdnr. 1; a. A. OLG Hamburg, MDR 2003, 319).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2015, 196 ff. veröffentlicht ist, meint, zur Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts seien die Bewilligungen auch der anderen Gesamtgläubiger erforderlich.
  • OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19

    Löschung einer Grundschuld

    Konsequenz der Gesamtgläubigerschaft ist, dass, wie sich aus § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt, jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO ist (BGH FGPrax 2017, 54; Demharter § 19 Rn. 44; Palandt/Herrler BGB 78. Aufl. § 875 Rn. 5; ebenso bereits OLG Brandenburg FGPrax 2015, 196; Schöner/Stöber GBR 15. Aufl. Rn. 2734; a.A. - überholt - BayObLG Rpfleger 1996, 21; OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 59; Hügel/Holzer § 19 Rn. 77).
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