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   OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08   

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https://dejure.org/2008,12149
OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08 (https://dejure.org/2008,12149)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.10.2008 - 10 WF 113/08 (https://dejure.org/2008,12149)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 10 WF 113/08 (https://dejure.org/2008,12149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung in einem zivilprozessualen Verfahren bei Nichtvorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwerts; Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § ... 23 Abs. 1 Satz 2; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2; ; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 44; ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 2; ; GKG § 49 Nr. 3; ; GKG § 52 Abs. 2; ; GKG § 68; ; KostO § 1; ; KostO § 30 Abs. 2; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Streitwerts in einem Zugewinnausgleichsverfahren ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung und die Bemessung des Streiwerts in der Auskunftsstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 634
  • FamRZ 2009, 1704
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 10 WF 313/05

    Streitwertbemessung bei einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.

    Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt (Senat, FamRZ 2007, 71).

    Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (Senat, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16 "Stufenklage").

    Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung dahinter zurückbleibt oder sich gar in der Auskunftsstufe ergibt, dass auf Grund der vorgelegten Zahlen ein Auskunftsanspruch überhaupt nicht besteht (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

    Diesen Bruchteil nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

  • OLG München, 15.02.2007 - 11 W 676/07

    Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gemäß § 11

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.

    Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 19, 22).

    Das Verschlechterungsverbot, das Verbot der so genannten reformatio in peius, gilt nicht, weil der Wert von Amts wegen stets richtig festgesetzt werden muss (vgl. Senat, JurBüro 1998, 418; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG, Rz. 19).

  • OLG Brandenburg, 05.03.1998 - 10 W 39/97

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde; Zulässigkeit der Abänderung auch zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Das Verschlechterungsverbot, das Verbot der so genannten reformatio in peius, gilt nicht, weil der Wert von Amts wegen stets richtig festgesetzt werden muss (vgl. Senat, JurBüro 1998, 418; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG, Rz. 19).
  • BAG, 02.03.1998 - 9 AZR 61/96

    Bestimmung des Streitwertes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Dabei bietet sich von den drei genannten Vorschriften, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 30 Abs. 2 KostO und § 52 Abs. 2 GKG, die letztgenannte an (ebenso OLG Braunschweig, NdsRpfl 1977, 126 f. in Bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.; Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rz. 2; vgl. auch BAG, NZA 1998, 670).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2002 - 9 WF 214/01

    Streitwert der Stufenklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 44 GKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, das ist der Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2003, 240).
  • OLG Brandenburg, 16.02.1998 - 10 WF 129/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08
    Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.
  • AG Kerpen, 10.04.2017 - 102 C 297/16

    Kündigung eines Forennutzungsvertrags

    In Anwendung dieser Vorschriften kann der Streitwert auf 5.000,00 EUR geschätzt werden, wenn es für die Streitwertfestsetzung an jeglichen Anhaltspunkten fehlt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 "Schätzung", OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 WF 113/08 = MDR 2009, 634).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 2 WF 249/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in

    Entscheidend für die Wertberechnung sind unter diesen Umständen gemäß § 34 S. 1 FamGKG die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. bei Einreichung des Stufenklageantrages (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, Az: 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170, Juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004, Az: 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664, Juris, Rdnr. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, Az: 10 WF 113/08, FamRZ 2009, 1704, Juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rdnr. 10; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az: 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137, Juris, Rdnr. 6; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Stichwort: Stufenklage).
  • OLG Jena, 30.07.2012 - 1 WF 396/12

    Verfahrenswertbemessung: Stufenantrag in einem Unterhaltsverfahren

    Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, das ist in der Regel der Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1704).
  • OLG Koblenz, 31.07.2013 - 3 W 315/13

    Geschäftswert der Anfechtung der Abberufung des auf 6 Jahre bestellten WEG

    Dies deshalb, weil gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG der Verfahrensstreitwert auch von Amts wegen abgeändert werden könne, wenn das Verfahren wie hier, wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebe (unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1996 - 23 W 19/96 - und Beschluss vom 16.08.2010 - 24 W 9/10-; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 WF 113/08 - OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 W 188/09 - jeweils zitiert nach [...]).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 5 WF 153/08

    Streitwert der Stufenklage

    Hier also nach dem geltend gemachten Mindestbetrag von 770 EUR (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Düsseldorf, OLGRspr Düsseldorf 2008, 719; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 113/08 recherchiert bei Juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, jeweils mit vielen weiteren Nachweisen zu der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 10 WF 55/14

    Festsetzung des Verfahrenswertes in einer die Übertragung oder Entziehung der

    Da die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 WF 113/08 , BeckRS 2008, 22501; Beschluss vom 17.5.2006 - 10 WF 83/06 , BeckRS 2007, 15296; JurBüro 1998, 421 ; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 32 RVG Rn. 14; vgl. auch BGH, NJW-RR 1986, 737; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 32 Rn. 103; N. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 32 Rn. 127; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, FamGKG; JVEG, 3. Aufl., § 59 FamGKG Rn. 8).
  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 8 WF 237/11

    Streitwert einer Stufenklage

    Mangels konkreter weiterer Angaben der Antragsgegnerin zu ihren Vorstellungen bei Erhebung der Stufenklage im Jahre 2003 ist § 52 II GKG analog anzuwenden und auf den dort enthaltenen Auffangwert von 5000 EUR abzustellen (so OLG Brandenburg, MDR 2009, 634).
  • OLG Koblenz, 31.07.2013 - 3 W 397/13

    Wohungseigentum - Abberufung des Verwalters: Streitwert

    Dies deshalb, weil gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG der Verfahrensstreitwert auch von Amts wegen abgeändert werden könne, wenn das Verfahren wie hier, wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebe (unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1996 - 23 W 19/96 - und Beschluss vom 16.08.2010 - 24 W 9/10-; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 WF 113/08 - OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009 -2 W 188/09 - jeweils zitiert nach juris).
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