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   OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43143
OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15 (https://dejure.org/2015,43143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2015 - 1 Ws 174/15 (https://dejure.org/2015,43143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 1 Ws 174/15 (https://dejure.org/2015,43143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.01.2016)

    Bewährung von Horst Mahler aufgehoben

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • LG München II, 25.02.2009 - 2 KLs 11 Js 42142/07

    Sechs Jahre Haft für Ex-NPD-Anwalt Mahler wegen Volksverhetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15
    Die bedingte Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit wird abgelehnt.

    Das Landgericht München II verurteilte den Betroffenen am 25. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 5. August 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

    Das Landgericht München II hat mit Gesamtstrafenbeschluss vom 15. April 2010, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (6 Jahre Freiheitsstrafe, Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) sowie aus der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 28. April 2008 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Az.: 2 Ds 2 Js 36110/07) und aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2009 (Az.: 24 KLs 4/06) betreffend die vier Taten der Volksverhetzung aus der Zeit von Februar 2005 bis März 2005 (2 Jahre 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten gebildet.

    Wegen der jeweiligen Tatfeststellungen im Einzelnen wird auf die vorgenannten Urteile und wegen der Gesamtstrafenbildung auf den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) verwiesen.

    a) Der Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 von diesem Tag an bis zum 4. August 2009 in Untersuchungshaft und seit der am 5. August 2009 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) in Strafhaft.

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat mit Entscheidung vom 3. September 2015 die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts München vom 15. April 2010, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180, 219; BVerfGE 29, 312, 316; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 45, 187, 223).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfGE 20, 144, 147; BVerfGE 32, 87, 93; BVerfGE 35, 185, 190) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180, 219; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 45, 187, 223; BVerfGE 58, 208, 224 f.; BVerfGE 70, 297, 307).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 ( 1 Ws 174/15) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die bedingte Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus dem o.g. Gesamtstrafenbeschluss nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit abgelehnt.

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, 1 Ws 174/15 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 14.03.2019 - 2 Ws 22/19

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss über die die

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 -, BVerfGE 117, 71-126, Rn. 94; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26, juris - jeweils für den Fall der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) - zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 157/17 -, Rn. 14 juris; KG, Beschluss vom 06. Juli 2006 - 1 AR 538/06 - 5 Ws 273/06 -, Rn. 10 juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 Ws 174/15 -, Rn. 21 juris).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 1 Ws 66/21

    Anforderungen an die Begründung der 2-Drittel-Entlassung gem. § 57 Abs. 2 StGB

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt  vieler vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11).
  • OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17

    Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung wegen Erkrankung eines

    Dies zeigt, dass die Frage der Erkrankung eines Verurteilten nicht die primäre Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sein kann, sondern in erster Linie unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4 Nr. 2 und 3 StPO zu betrachten ist, die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde fällt (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 Ws 174/15 - juris -).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2019 - 1 Ws 133/19

    Voraussetzungen der bedingten Haftentlassung nach Verbüßung von mindestens 2/3

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws 176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 1 Ws 6/20

    Voraussetzungen der bedingten Entlassung eines mehrfach wegen

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08).
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