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   OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16   

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https://dejure.org/2016,54555
OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16 (https://dejure.org/2016,54555)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 1 Ws 165/16 (https://dejure.org/2016,54555)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 1 Ws 165/16 (https://dejure.org/2016,54555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

  • rechtsportal.de

    StPO § 111b Abs. 2 Hs. 2
    Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt, steigen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung (vgl. BVerfGK 5, 292 ).

    Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfGK 5, 292 ).".

    Auch wenn wegen der jeweiligen Besonderheiten nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, juris, Rdnr. 54 m.w.N.), ergibt sich aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auch, dass der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2013, III-2 Ws 311/13, juris).

    Bei der von den Fachgerichten von Verfassungs wegen vorzunehmenden Abwägung sind daher bei der Gewichtung des Sicherstellungsbedürfnisses jedenfalls die Anzahl der Geschädigten, deren Kenntnis des Schädigers und der schädigenden Umstände sowie die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, juris Rdnr. 55).

  • LG Halle, 26.09.2006 - 28 KLs 25/06
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Eine Aufrechterhaltung der Maßnahme des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist dann nicht mehr verhältnismäßig (§ 111b Abs. 2 Halbsatz 2 StPO), wenn sie über einen derartigen Zeitraum erfolgt ist, dass es dem Verletzten zugemutet werden konnte, innerhalb des abgelaufenen Zeitraumes eigene Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts zu ergreifen, etwa durch Beantragung eines zivilprozessualen dinglichen Arrestes (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2015, 1 Ws 114/15 ; LG Halle wistra 2007, 120).

    bbb) Eine Aufrechterhaltung der Maßnahme des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie über einen derartigen Zeitraum erfolgt ist, dass es dem Verletzten zugemutet werden konnte, innerhalb des abgelaufenen Zeitraumes eigene Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts zu ergreifen, etwa durch Beantragung eines zivilprozessualen dinglichen Arrestes (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2015, 1 Ws 114/15 ; LG Halle wistra 2007, 120).

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2015 - 1 Ws 114/15

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: "Abstinenzweisung" gegenüber einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Eine Aufrechterhaltung der Maßnahme des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist dann nicht mehr verhältnismäßig (§ 111b Abs. 2 Halbsatz 2 StPO), wenn sie über einen derartigen Zeitraum erfolgt ist, dass es dem Verletzten zugemutet werden konnte, innerhalb des abgelaufenen Zeitraumes eigene Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts zu ergreifen, etwa durch Beantragung eines zivilprozessualen dinglichen Arrestes (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2015, 1 Ws 114/15 ; LG Halle wistra 2007, 120).

    bbb) Eine Aufrechterhaltung der Maßnahme des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie über einen derartigen Zeitraum erfolgt ist, dass es dem Verletzten zugemutet werden konnte, innerhalb des abgelaufenen Zeitraumes eigene Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts zu ergreifen, etwa durch Beantragung eines zivilprozessualen dinglichen Arrestes (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2015, 1 Ws 114/15 ; LG Halle wistra 2007, 120).

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Der Zugriff des Verletzten auf den beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt voraus, dass er gegen den Täter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel (Urteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) erwirkt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 2; BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013, 2 Ws 533/12, juris), wobei die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (OLG Nürnberg a.a.O. Rdnr. 74; KG NStZ-RR 2010, 179, nach juris Rdnr. 5; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, nach juris Rdnr. 4).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums durch das Strafgesetzbuch (vgl. BVerfGE 110, 1 ).
  • OLG Oldenburg, 14.04.2011 - 1 Ws 109/11

    Keine Beteiligung des potenziell Geschädigten an einem strafprozessualen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Der Zugriff des Verletzten auf den beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt voraus, dass er gegen den Täter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel (Urteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) erwirkt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 2; BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013, 2 Ws 533/12, juris), wobei die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (OLG Nürnberg a.a.O. Rdnr. 74; KG NStZ-RR 2010, 179, nach juris Rdnr. 5; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, nach juris Rdnr. 4).
  • OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13

    Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Auch wenn wegen der jeweiligen Besonderheiten nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, juris, Rdnr. 54 m.w.N.), ergibt sich aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auch, dass der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2013, III-2 Ws 311/13, juris).
  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Der Zugriff des Verletzten auf den beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt voraus, dass er gegen den Täter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel (Urteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) erwirkt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 2; BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013, 2 Ws 533/12, juris), wobei die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (OLG Nürnberg a.a.O. Rdnr. 74; KG NStZ-RR 2010, 179, nach juris Rdnr. 5; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, nach juris Rdnr. 4).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Der Zugriff des Verletzten auf den beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenstand setzt voraus, dass er gegen den Täter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel (Urteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) erwirkt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 2; BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013, 2 Ws 533/12, juris), wobei die strafprozessuale Anordnung der Rückgewinnungshilfe das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lässt (OLG Nürnberg a.a.O. Rdnr. 74; KG NStZ-RR 2010, 179, nach juris Rdnr. 5; OLG Oldenburg NStZ 2012, 348, nach juris Rdnr. 4).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16
    Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe kann ein dinglicher Arrest dann angeordnet werden, wenn ohne die Sicherungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr durchsetzen können (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 111 f.).
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