Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10   

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https://dejure.org/2010,5460
OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10 (https://dejure.org/2010,5460)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 12 U 21/10 (https://dejure.org/2010,5460)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 12 U 21/10 (https://dejure.org/2010,5460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 643 S. 1
    Kündigung eines Bauvertrages wegen fehlender Mitwirkung des Bauherrn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Bauvertrags wegen Annahmeverzugs des Bauherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bauunternehmer kann Hausbau nicht beginnen weil die Auftraggeber die Bedingungen dafür nicht schaffen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Provision des HV keine Auslage

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Annahmeverzug bei BGB-Bauvertrag: Strenge Anforderungen an Kündigungsandrohung! (IBR 2011, 72)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmerkündigung wegen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten: Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn! (IBR 2010, 553)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1670
  • BauR 2010, 1638
  • BauR 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZR 335/02

    Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10
    Zum anderen werden mit diesem Schreiben erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aus § 645 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschaffen, so dass das Vorbringen zuzulassen ist (vgl. BGH BauR 2004, 115; BGH BauR 2005, 1959; Kniffka a.a.O., 18. Teil, Rn. 36).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10
    Nach § 295 S. 1 BGB genügte jedoch ein wörtliches Angebot des Auftragnehmers, wenn - wie hier - für den Baubeginn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist, so dass die Aufforderung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, ausreicht (vgl. BGH BauR 2003, 531; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 8. Teil, Rn. 24).
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10
    Zum anderen werden mit diesem Schreiben erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aus § 645 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschaffen, so dass das Vorbringen zuzulassen ist (vgl. BGH BauR 2004, 115; BGH BauR 2005, 1959; Kniffka a.a.O., 18. Teil, Rn. 36).
  • BGH, 30.03.1993 - XI ZR 95/92

    Definition des abstrakten, die Schuld selbständig begründenden Schuldversprechens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10
    Im Übrigen hat die Klägerin die Existenz einer anderen Forderung, auf die die Zahlung vom 11.02.2009 anzurechnen wäre, nicht dargetan, obwohl ihr insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1015).
  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 64/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Überflutung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2010 - 12 U 21/10
    28 Da die Klägerin unstreitig keine Leistungen erbracht hat, die sich in einem Bauwerk verkörpern, kann sie nur Erstattung der ihr entstandenen Auslagen verlangen, wobei von vornherein nur ein Anspruch auf Erstattung hinsichtlich der von der Vergütung für erbrachte Leistungen nicht erfassten Kosten besteht, die dem Auftragnehmer bis zu dem Schadensereignis zur Vorbereitung der Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistungen entstanden und Teil der vereinbarten Vertragspreise sind (vgl. BGH NJW 1998, 456, 457).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - 22 U 211/12

    Anforderungen an das Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB

    Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. § 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei bereits um eine - im Sinne der Rechtsfolge von § 643 Satz 2 BGB (Vertragsaufhebung bei ergebnislosem Ablauf der Nachfrist) - als solche rechtsgestaltende Willenserklärung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2000, 24 U 240/98, CR 2001, 503; Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., Überbl v § 104, Rn 17 mwN), die neben einer angemessenen Fristsetzung erkennen lassen muss, dass bei Untätigkeit des Bestellers die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft (ohne jede weitere Erklärung oder sonstige Rechtsakte) ausschließlich vom (ergebnislosen) Ablauf der gesetzten Nachfrist abhängt (vgl. OLG Brandenburg 17.06.2010, 12 U 21/10, NJW-RR 2010, 1670 = Anlage B 26; OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2009, 8 U 98/09, BauR 2010, 93 = Anlage B 27; Bamberger/Roth-Voit, BGB, 3. Auflage 2012, § 643, Rn 4 mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 643, Rn 2;; Kniffka/Koeble, a.a.O., 10. Teil, Rn 99/100 mwN;.

    Soweit das LG dort ausgeführt hat, an die Wahrung der Förmlichkeiten dürften im Rahmen von §§ 648a, 643, 645 BGB - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung der OLG Brandenburg (Urteil vom 17.06.2010, 12 U 21/10, BauR 2011, 114 = Anlage B 26) bzw. Bamberg (Beschluss vom 29.07.2009, 8 U 98/09, BauR 2010, 93 = Anlage B 27) - keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, da dies im Ergebnis den Auftraggeber begünstigen würde, der sich darum bemüht einem berechtigten Sicherungsverlangen zu entgehen, ist diesen Ausführungen aus mehrfachen Gründen nicht zu folgen.

  • OLG Bamberg, 01.06.2011 - 8 U 127/10

    Wie ist ein gekündigter Pauschalpreisvertrag abzurechnen?

    Es liegt nahe, dass dieser Nachlass gleichmäßig auf sämtliche Leistungspositionen aus dem Angebot gewährt wurde; deshalb ist es gerechtfertigt, die Pauschalierung, die durch Abzug von 0, 83 % des sich aus der Summe der Einheitspreise errechneten Gesamtbruttowerklohnes erfolgte, durch einen entsprechenden Abzug bei den nicht ausgeführten Positionen nachzuzeichnen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 1670 ff., Rdnr. 15 f.).
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